piwik no script img

Urteil Gerichtshof für MenschenrechteVäter müssen Väter sein dürfen

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat entschieden: Männer, die mit einer verheirateten Frau ein Kind zeugen, müssen die Chance auf Umgang mit dem Kind haben.

Zeit mit dem Sohn. Laut Gericht muss das möglich sein. Bild: AP

STUTTGART taz | Michael S. hat seinen Sohn, der heute sieben Jahre alt ist, noch nie gesehen. Doch der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) gab ihm am Donnerstag neue Hoffnung. Die Bundesrepublik wurde verurteilt, weil deutsche Gesetze und deutsche Gerichte ihn bisher rechtlos stellten.

Der heute 53-jährige S. hatte vor gut neun Jahren eine 14-monatige Beziehung mit Frau H. Diese war zwar verheiratet, doch ihr Mann lebte in England. Sie erwog die Scheidung und plante ein Kind mit ihrem neuen Liebhaber. Als sie tatsächlich schwanger wurde, stellte sie in ihrer Umgebung Michael S. als Vater des Kindes vor.

Doch dann ließ sie die neue Beziehung platzen und zog zu ihrem Mann nach England, wo das Kind 2004 zur Welt kam. Michael S. durfte das Kind nicht sehen und erfährt auch sonst nicht, wie es ihm geht. Dagegen klagte er. Er will zumindest regelmäßigen Umgang mit seinem Sohn.

Nach deutschem Recht hatte er aber keine Chance. Das bestätigten ihm die Gerichte bis hin zum Bundesverfassungsgericht. Er habe kein Umgangsrecht, denn rechtlich sei er nicht der Vater des Kindes. Rechtlicher Vater ist nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch nämlich automatisch der Ehemann der Mutter.

Keine soziale Beziehung zu seinem Sohn

Michael S. könnte dessen Vaterschaft nur anfechten, wenn zwischen Ehemann und Kind keine soziale Beziehung besteht. Das ist im Fall von Familie H. aber nicht der Fall. Herr H. hat seine soziale Vaterrolle angenommen. Auch ein Umgangsrecht als sonstige "enge Bezugsperson des Kindes" wurde S. nicht zugestanden, da er ja noch keinerlei soziale Beziehung zu seinem Sohn aufgebaut habe.

Der EGMR sprach S. nun 5.000 Euro Schadenersatz zu. Sein "Recht auf Privatleben" sei verletzt worden. Gerichte hätten zumindest prüfen müssen, was dem Kindeswohl am besten dient und ob die Interessen des leiblichen Vater Vorrang vor denen des Ehepaars haben. Ob S. ein Umgangsrecht hätte erhalten müssen, ließ Straßburg offen.

Ähnlich hatte das Gericht schon im vergangenen Jahr geurteilt. Neu war, dass diesmal die Mutter behauptete, auch der Ehemann könne theoretisch Vater des Kindes sein. Das war im ersten Fall schlecht möglich, weil dort der Liebhaber Nigerianer war und das Kind auch eine dunkle Hautfarbe hatte.

In den kommenden Monaten werden zwei weitere Straßburger Entscheidungen die Frage klären, ob der biologische Vater in solchen Fällen sogar die Vaterschaft des Ehemanns anfechten kann. Anschließend will die Bundesregierung über Änderungen des deutschen Rechts nachdenken.

taz lesen kann jede:r

Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen

Mehr zum Thema

6 Kommentare

 / 
  • JD
    Jiri Dimitrov

    Es hat so schön angefangen, die Beziehung mit der Mutter des Kindes, das ich seit mehr als 2 und halb Jahre nicht gesehen habe. Was geht solschen

    Müttern im Kopf vor, die mit allen Mittel verhindern wollen, das der Vater an der Erzihung und aufwchsen des Kindes kein Teil nähmen soll. Dabei hat Sie gesehen, wie stark und harmonisch die Beziehung ist. Die musste nach dem Sie das unterbrochen hat, das mich der Jakob mal wieder sieht, sich immer wieder die Frage meines Sohnes geffalen, wo ist mein Papa. Der musste ein grosses Sehnsuch gehabt und Sie liess das locker. Als ich angefangen habe, um den Jakob zu kempfen, kam eine Einladung von der örtlichen Polizeistelle, wegen schweren sexuelen Missbrauch an meinem Sohn Jakob. Angeblich als er ein halbes Jahr alt war. Die Sache ist später von der Statsanwaltschaf eingestelt aber die Narbe ist geblieben. Wozu ist diese Frau noch bereit, wenn ich den Sohn rechtmässig besuchen könnte? Ich habe Angst, das ich mehr Schaden verursachen kann, als das wichtigste dem Sohn zu liebe, mich, ihm wieder zu geben.

  • C
    Cassedy

    Die deutsche Rechtssprechung verbietet es gerade

    geschiedenen Männern ihre Kindern zu erziehen und Kompetenz in Umgang mit Kindern zu erwerben.

    Sie entmündigt den deutschen,

    sozialen, rechtschaffenden, intelligenten

    mündigen Mann, der seine Kinder erfolgreich und

    gesund sehen möchte und zum Dank für seine Arbeit

    auch deren Liebe und Loyalität braucht.

     

     

    Das ist Männerhaß pur und Erziehung zur Assozialität.

    Je weniger man Männer in den Erziehungsprozess

    inkludiert, desto einseitiger ist die

    Erziehungsdominanz und desto wahrscheinlicher

    ist die weibliche Deutungshoheit mit all ihren

    gravierenden Folgen für männlichen Bildungsnachwuchs. Die Entmännlichung weiter

    Berufszweige in Gesundheit, Erziehung, Pflege

    und Bildung

    ist die direkte Folge, sowie die abnehmende

    Qualität der zukünftigen Eheverhältnisse

    kommender Generationen, weil ihnen funktionierende

    Beziehungsmuster nicht mehr vorgelebt werden .

    Das schädigt künftigen Nachwuchs und schränkt

    den "Bruterfolg" ein, der häufig recht spärlich

    und spät eintritt.

    Männer müssen in den Erziehungsprozess eingebunden

    werden, wenn sie etwas beisteuern können und wollen.

    Sie brauchen den rechtmäßigen Anteil

    der "Erfolgsbeteiligung" als Elter.

    Natürlich haben Säufer, Kinderschänder,

    Schwerkriminelle diese Chance unwiderbringlich

    verspielt.

    Ein normaler Vater aber kann für die vielen

    Kinderschänder, Vergewaltiger, Betrüger uvm

    nicht in Geschlechterhaftung genommen werden.

     

    Deutsche RichterInnen mit Blick auf volle

    Männerhaftanstalten generalisieren hier unzulässig.

    Nach dem Motto:

    Jeder Mann vor Gericht ist potentiell ein

    Täter und Schadensverursacher.

    Das bestätigt die sexualisierende Dogmatik der Gerichte und die Überkommenheit alter

    Vorurteile, die die Gebote der Neutralität,

    Unbestechlichkeit, Zweckdienlichkeit massiv

    verletzen.

    Weiterhin muß hier zwischen Strafrecht und

    Familienrecht UNTERSCHIEDEN werden.

     

    Familiengerichte legen Vätern höhere

    Strafen auf als Strafgerichte. Das kann nicht sein.

  • P
    PeterWolf

    Und des Ritterfräulein Anna

    ward von einem Neega schwanga

    Der Ritter sprach:" Mach kein Gscheiss,

    Hauptsach, es ist von koinem Preiss!"

     

    (alte bajuwarische Volksweisheit)

  • B
    BerlinerIn

    "Das war im ersten Fall schlecht möglich, weil dort der Liebhaber Nigerianer war und das Kind auch eine dunkle Hautfarbe hatte."

     

    Alle Nigerianer haben also eine dunkle Hautfarbe? Und alle Deutschen sind weiß?

  • WB
    Wolfgang Banse

    Entscheidung ist zu begrüßen

    Die ergangene Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menscehnrechte ist zu begrüßen,dass es Männern gestattet ist Umgang mit dem gezeugten Kind zu haben.Es stimmt schon nachdenklich dass es eines Gerichtsurteils bedarf,Männern mit ihren eigenen Kindern den Umgang zu gewähren.

  • S
    Stefan

    Endlich, endlich tut sich da was. Unerträglich, wie die bisherige Rechtslage war.