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Urteil: Geld für Tiefflug

■ Staat muß Schmerzensgeld zahlen

Karlsruhe (dpa/taz) – Die Bundesrepublik muß für Gesundheitsschäden durch Nato-Tiefflüge unter bestimmten Voraussetzungen mit Schmerzensgeld haften. Mit diesem Urteil hat der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe gestern für Lärmbelästigungen durch militärische Tiefflüge eine deutliche Grenze gezogen.

Die Gesundheit der Anwohner sei erheblich gefährdet, wenn die festgesetzten zeitlichen Grenzen für die Flüge in den Abendstunden häufig überschritten würden, gab der BGH einer Mutter mit Kleinkind recht. Ihre Klage gegen die Bundesrepublik auf Schmerzensgeld hatten die Vorinstanzen abgewiesen.

Der Bundesgerichtshof betonte in dem Urteil, zwar stehe dem Bundesverteidigungsministerium bei der Ausweisung von Tieffluggebieten – Flughöhe unter 300 Meter – ein „verteidigungspolitischer Beurteilungsspielraum“ zu, der gerichtlich nicht nachgeprüft werden könne. Die Nato-Streitkräfte müßten jedoch die festgelegten zeitlichen und räumlichen Grenzen der Tiefflugzonen beachten – dies verlange das Grundrecht auf körperliche Unversehrtheit der Bewohner betroffener Gebiete.

Bei ständiger Überschreitung der zeitlichen Grenzen in den Abendstunden, so die Richter, sei die Gesundheit der lärmgeschädigten Menschen erheblich gefährdet. Deshalb treffe die Verantwortlichen der Nato die Pflicht, dafür zu sorgen, daß die vorgegebenen Flugzeiten beachtet werden. Bei häufiger Überschreitung dieser zeitlichen Grenzen hafte die Bundesrepublik nach dem Nato-Truppenstatut wegen Amtspflichtverletzung. Der Fall wurde an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Dieses muß nun prüfen, ob die Kläger tatsächlich häufig in den Abendstunden von Tieffliegern belästigt wurden und dabei Gesundheitsschäden erlitten haben.

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