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Urlaubsanspruch verfällt nicht

Kassel (ap) - Die Sozialpartner können im Tarifvertrag vereinbaren, daß Urlaubsanspruch bei längerer Krankheit der Arbeitnehmer vom Arbeitgeber finanziell abzugelten ist. Das hat das Bundesarbeitsgericht in Kassel entschieden. Mit der Vereinbarung soll vermieden werden, daß der Urlaubsanspruch verfällt. Dagegen bestehen nach Ansicht des Bundesarbeitsgerichts keine rechtliche Bedenken. (Aktenzeichen: Bundesarbeitsgericht 8 AZR 475/87). Außerdem entschied das Bundesarbeitsgericht, daß der Arbeitgeber auch während des Urlaubs eines Arbeitnehmers kündigen kann. Das an die Heimatadresse der Urlauberin gerichtete Schreiben gilt als zugegangen, wenn die Zustellung an eine andere Person erfolgt, die nach der Postordnung zur Annahme des Briefes berechtigt ist (AZ: Bundesarbeitsgericht 2 AZR 11/88).