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Unterhaltsverzicht kann unwirksam sein

Hamm (dpa) – Ein geschiedener türkischer Ehemann muß seiner ehemaligen Frau in Deutschland auch dann Unterhalt zahlen, wenn sie vor dem türkischen Scheidungsrichter wirksam darauf verzichtet hatte. Das hat der 3. Familiensenat des Oberlandesgerichts (OLG) in Hamm entschieden. Ob die 60 Jahre alte Türkin die Verzichtserklärung nach fast 40jähriger Ehe „aus freien Stücken oder aus Angst vor Tätlichkeiten ihres früheren Ehemannes“ abgegeben hatte, sei belanglos. Selbst ein freiwillig erklärter Unterhaltsverzicht sei unwirksam, wenn die Anwendung türkischen Rechts mit wesentlichen Grundlagen des deutschen Rechts unvereinbar sei. (Az.: 3 UF 74/98)

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