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Unterhalt

Der Vater eines unehelichen Kindes muss auch der Mutter Unterhalt zahlen. Das entschied das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht in Schleswig (Az. 12 UF 88/99). In der Urteilsbegründung heißt es, dass der Vater mit der Unterhaltszahlung „in die Verantwortung einbezogen werden soll“. Damit soll sicher gestellt werden, dass die Mutter in Anlehnung an die Mutterschutzvorschriften in der kritischen Phase vor und nach der Entbindung von jeder Erwerbspflicht freigestellt wird. Die Unterhaltspflicht beginne frühestens vier Monate vor und endet grundsätzlich drei Jahre nach der Geburt. Die wirtschafliche Absicherung der Mutter sei – so argumentierten die Richter – ebenfalls ein Schutz für das Kind

Im vorliegenden Fall lebte eine Frau seit 1989 im wesentlichen von der Sozialhilfe. 1997 wurde sie Mutter eines unehelichen Kindes. Der Vater zahlte für seine Tochter Unterhalt. Auf Betreiben des Sozialamtes verklagte sie ihn zusätzlich auf Unterhalt für sich.

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