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Umschulungsrecht

Die Förderung von Umschulungen kann vom Arbeitsamt nicht mit dem Hinweis auf den örtlichen Mangel an Stellen verweigert werden. Eine „derart verengte Betrachtung“widerspreche dem Ziel von Umschulungen, befand das Bundessozialgericht in Kassel in einem gestern veröffentlichten Urteil. Damit bekam eine junge Frau aus Flensburg Recht, die beim Arbeitsamt eine Umschulung zur Masseurin beantragt hatte (Az.: 11 RAr 85/96).

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