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Umgang mit islamistischen GefährdernBundesgericht billigt Abschiebungen

Zum Schutz vor Anschlägen haben einige Bundesländer die Abschiebung islamistischer Gefährder angeordnet. Die harte Linie ist nicht unumstritten aber rechtmäßig.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die umstrittene Abschiebung von Gefährdern gebilligt Foto: dpa

Leipzig dpa | Das Bundesverwaltungsgericht hat in zwei Grundsatzentscheidungen die Abschiebung von Terrorverdächtigen aus Deutschland gebilligt. Das Gericht in Leipzig wies am Dienstag die Klagen zweier mutmaßlicher islamistischer Gefährder gegen Abschiebungsanordnungen des niedersächsischen Innenministeriums ab. (Az.: BVerwG 1 A 2.17 und BVerwG 1 A 3.17)

Es ist das erste Mal, dass das oberste deutsche Verwaltungsgericht über Abschiebungen auf Grundlage von Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes entschieden hat. Die Regelung besagt, dass „gegen einen Ausländer auf Grund einer auf Tatsachen gestützten Prognose zur Abwehr einer besonderen Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder einer terroristischen Gefahr ohne vorhergehende Ausweisung eine Abschiebungsanordnung erlassen“ werden kann.

Die niedersächsischen Sicherheitsbehörden hatten die 27 und 21 Jahre alten Männer als Gefährder eingestuft. Bei einer Razzia im Februar in Göttingen wurden sie gefasst. Beide sympathisierten demnach mit der Terrormiliz IS und planten Gewalttaten oder gar einen Terroranschlag mit vielen Opfern. Die Männer sind in Deutschland geboren und aufgewachsen. Sie wurden inzwischen nach Algerien sowie Nigeria abgeschoben.

Die Anwälte der Kläger machten geltend, von ihren Mandanten gehe keine Gefahr aus. Ihre Äußerungen zu Gewalttaten seien nicht ernst gemeint oder von den Behörden überinterpretiert worden. „Es sind nur Worte, mit denen er um sich geworfen hat“, sagte die Anwältin des jüngeren Klägers.

Gefahrenprognose reicht

Das überzeugte das Bundesverwaltungsgericht jedoch nicht. Beide Männer seien fest in die salafistische Szene eingebunden gewesen. Bei dem Algerier komme eine allgemeine Gewaltbereitschaft hinzu, der junge Mann mit nigerianischer Staatsangehörigkeit habe in einem Chat detaillierte Überlegungen zur Begehung eines Terroranschlags angestellt.

Aus Sicht des 1. Senats bedarf es für die Abschiebungsanordnung keiner konkreten Gefahr. Es reiche eine „auf Tatsachen gestützte Gefahrenprognose einer Bedrohungslage, bei der sich das vom Ausländer ausgehende Risiko einer sicherheitsgefährdenden oder terroristischen Tat jederzeit aktualisieren und in eine konkrete Gefahr umschlagen kann“.

Die Möglichkeit einer Abschiebung nach Paragraf 58a des Aufenthaltsgesetzes besteht in Deutschland schon seit 2005. Die Bundesländer haben jedoch erst nach dem Terroranschlag auf den Berliner Weihnachtsmarkt begonnen, die harte Linie auch anzuwenden. Bundesweit sind bisher rund zehn Abschiebungen angeordnet worden. Beim Bundesverwaltungsgericht sind sieben Klagen dagegen eingegangen.

Das niedersächsische Innenministerium hatte gegen die beiden Männer auch noch ein unbefristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot verhängt. Über die Rechtmäßigkeit dieser Verfügung muss das Verwaltungsgericht Göttingen entschieden.

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2 Kommentare

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  • Was soll an dieser Entscheidung umstritten sein?

    Fragen?!?!

  • Ja ja - der 1. Senat in Leipzig - again!

    Klar. Aber da es sich in einem Fall -



    - wie in der ersten Entscheidung zuvor -



    Ebenfalls um einen Algerier handelt -



    Sei die derbe Ohrfeige KA an den



    Senat in Leipzig denn doch wiederholt!

    "…Ach Herr Rath - wie peinlich ist



    Ihr's hier erneut!!



    Die Ohrfeige KA zum 1.Senat BVerwG -



    Lassen Sie erneut weg!



    Geht's noch?



    kurz - Which side are you on!

    have a look at - again!!

    "…Allerdings wurden diplomatische Zusicherungen Algeriens verlangt,



    dass dem Mann keine Folter oder unmenschliche Behandlung drohe."

    Genau Letzteres - rügt in seiner Unbestimmtheit



    Aber Karlsruhe - zu recht!

    Ergänzend - heißt es - abweichend bzw konkretisierend -



    Im Beschluß a.E. nämlich - & deutlich -

    "…b) Vor diesem Hintergrund wäre es nicht ausreichend, wenn die im angegriffenen Beschluss geforderte Zusicherung nur den in deren Tenor genannten gänzlich allgemeinen Inhalt hätte. Vielmehr ist es von Verfassungs wegen erforderlich, dass die einzuholende Zusicherung mit spezifischen Garantien verbunden ist, die eine Überprüfung der (eventuellen) Haftbedingungen des Beschwerdeführers im Falle von dessen Inhaftierung und insbesondere den ungehinderten Zugang zu seinen Prozessbevollmächtigten erlaubt; dies muss sich auf eine Inhaftierung sowohl durch die Polizei als auch durch den Geheimdienst beziehen. Bevor auf der Grundlage einer solchen Zusicherung die Abschiebung erfolgt, ist dem Betroffenen außerdem Gelegenheit zu geben, hierzu Stellung zu nehmen und gegebenenfalls um Rechtsschutz nachzusuchen."

    Klare Worte - Richtung Fachgerichte! http://www.bundesver...2bvr148717.html http://www.taz.de/...t-entscheidet-uebe

    KA zeigt mal wieder -



    Wo trotz allem der Hammer hängt! &



    kurz - Journalisten wie auch Öberschten Richtern stünde es gut an -



    Mehr mit dem "direkt fließenden Blut" (Wolfgang Neuss)



    Zu tun zu haben - wieder oder überhaupt! &



    Mehr Sorgfalt kann hie wie da -



    Auch nicht schaden. http://www.taz