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■ TelegrammKein Asyl bei Einreise im verplombten Laster

Berlin (AFP) – Asylberechtigte, die auf dem Landweg nach Deutschland einreisen, haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Asyl. Das Bundesverwaltungsgericht wies am Dienstag mehrere türkische Kurden ab, die in einem verschlossenen und verplombten Laster eingereist waren und deshalb nicht angeben konnten, über welchen Nachbarstaat sie gekommen sind. (AZ: 9 C 5.97 und 6.97). Mit den Urteilen bestätigte das oberste Verwaltungsgericht zwei Entscheidungen des Verwaltungsgerichtshofs Mannheim und bekräftigte seine Rechtsprechung zur sogenannten Drittstaatenklausel im neuen Asylrecht. Danach hat keinen Anspruch auf Asyl, wer über einen der als sicher geltenden Drittstaaten eingereist ist. Da alle Nachbarstaaten als „sicher“ gelten, greife die Klausel grundsätzlich bei jeder Einreise auf dem Landweg. Nach rechtskräftigen Urteilen der Vorinstanzen dürfen die Kurden dennoch in Deutschland bleiben. Da das Einreiseland nicht bekannt sei, können sie in einen „sicheren Drittstaat“ nicht abgeschoben werden. Eine Abschiebung in die Türkei scheide aber aus, da die Kurden dort mit Verfolgung zu rechnen hätten.

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