Tanklaster-Affäre: Darf die Bundeswehr gezielt töten?
Der Befehl zum Bombardement von Bundeswehroberst Georg Klein war ein Tötungsauftrag. Ist das juristisch gedeckt? Fünf Fragen und Antworten.
FREIBURG taz Die Bundeswehr agiert in Afghanistan wie im Krieg. Das Bombardement von Kundus diente dazu, gezielt Taliban, die um die Tanklaster herumstanden, zu töten.
1. Muss Oberst Klein, der das Bombardement befahl, mit einer Strafe rechnen?
Nein, im Gegenteil verbessert dies seine rechtliche Position sogar. Im bewaffneten Konflikt gilt laut Völkerstrafgesetzbuch die Regel: Je größer der militärische Nutzen eines Angriffs, desto eher dürfen dabei auch zivile Opfer in Kauf genommen werden. Bisher behauptet die Bundeswehr, Oberst Klein wollte zwei von den Taliban entführte Tanklaster zerstören, damit diese nicht für Anschläge benutzt werden können. Hier wäre der militärische Nutzen aber gering gewesen, denn die Laster steckten ja auf einer Sandbank fest. Wie es im Nato-Bericht heißt, wurden sie sogar bereits "ausgeschlachtet". Wenn Oberst Klein jedoch 60 bis 80 Taliban-Kämpfer im Visier hatte, dann hatte ein Militärschlag höheres Gewicht.
2. Warum gibt die Bundeswehr ihr eigentliches Ziel nicht zu?
Oberst Klein hat dies in seiner Dienstmeldung nach dem Bombardement durchaus so mitgeteilt. Die Mär von den gefährlichen Tanklastern soll wohl vor allem bemänteln, dass Oberst Klein in dieser Nacht gezielt den Isaf-Kommandeur Stanley McChrystal umging, der die mit dem Bombardement verbundene Tötung von Dorfbewohnern wohl nicht gebilligt hätte. Oberst Klein konnte den Angriff nur deshalb selbst anordnen, weil er zweimal log. Gegenüber der Nato-Luftzentrale behauptete er, deutsche Truppen hätten Feindkontakt. Später erklärte er den US-Bomberpiloten, die Personen um die Tanklaster würden eine unmittelbare Bedrohung darstellen.
3. Decken die Isaf-Mandate des UN-Sicherheitsrats und des Bundestags das aggressive Vorgehen der Bundeswehr?
Ja. In der Resolution 1833 des UN-Sicherheitsrats heißt es, Isaf solle die afghanische Regierung dabei unterstützen, "die Sicherheitslage zu verbessern und weiter gegen die von den Taliban, der al-Qaida und anderen extremistischen Gruppen ausgehende Bedrohung anzugehen". Im Isaf-Mandat des Bundestags wird der Auftrag der Bundeswehr als "Aufrechterhaltung der Sicherheit" beschrieben. Weiter heißt es: "Die internationale Sicherheitsunterstützungstruppe ist autorisiert, alle erforderlichen Maßnahmen einschließlich der Anwendung militärischer Gewalt zu ergreifen, um das Mandat gemäß Resolution 1833 (2008) durchzusetzen." Von einer Beschränkung auf bloße Notwehr- oder Polizeibefugnisse war also nie die Rede.
4. Hatte sich die Bundeswehr aber nicht jahrelang in Afghanistan selbst beschränkt?
Ja. Die Bundesregierung hatte zu den Einsatzregeln (rules of engagement) der Isaf jahrelang nationale Vorbehalte (caveats) geltend gemacht. Danach war den deutschen Soldaten tödliche Gewalt nur erlaubt, wenn sie angegriffen werden oder ein Angriff unmittelbar bevorstand. Diese Vorbehalte hat die Bundeswehr aber schon im April stillschweigend zurückgenommen, wie jetzt die FAZ berichtet. Grund war eine Verschärfung der militärischen Lage im Norden Afghanistans, wo die Bundeswehr immer öfter in Gefechte mit Taliban verwickelt wurden. Ausdruck fand der neue Wille zur offensiven Bekämpfung der Taliban in der Änderung der sogenannten Taschenkarte, die den deutschen Soldaten die "Grundsätze für die Anwendung militärischer Gewalt" erklärt. "Angriffe können zum Beispiel dadurch verhindert werden, dass gegen Personen vorgegangen wird, die Angriffe planen, vorbereiten, unterstützen oder ein sonstiges feindseliges Verhalten zeigen", heißt es in der aktuellen Fassung.
5. Ist die gezielte Tötung von Taliban-Führern verboten?
Bei gezielten Tötungen werden Personen, meist Terroristen, in ihrem privaten Umfeld ermordet. Das ist völkerrechtlich schon deshalb problematisch, weil dabei meist auch Verwandte, Mitbewohner oder Passanten getötet werden. Beim Bombardement der Menschenmenge an den Tanklastern handelte es sich aber nicht um targeted killings, denn die Entführung der Tanklaster war keine Handlung im privaten Umfeld, sondern eine militärische Aktion der Taliban. Eine solche Taliban-Ansammlung ist im bewaffneten Konflikt grundsätzlich also ein zulässiges militärisches Ziel. Allerdings dürfen auch hierbei nicht unverhältnismäßig viele Zivilisten zu Schaden kommen. Die Taliban sind auch keine Terroristen, gegen die mit polizeilichen und strafrechtlichen Mitteln vorzugehen ist, sondern Aufständische, die am Kundus-Fluss zumindest teilweise offen bewaffnet auftraten. CHRISTIAN RATH
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