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Kassel (ap) — Studenten darf nicht allein wegen ihres Ausbildungsstatus die Zahlung von Sozialhilfe verweigert werden. Dies hat der hessische Verwaltungsgerichtshof grundsätzlich entschieden. Ein Gießener Student hatte die Stadt auf Zahlung von Sozialhilfe verklagt, nachdem er die staatlichen Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (Bafög) ausgeschöpft hatte. Nach der Feststellung des Gerichts darf Sozialhilfe nicht pauschal verweigert werden. In jedem Einzelfall müsse das Sozialamt alle Umstände angemessen berücksichtigen. Dazu gehöre auch die Frage, ob Sozialhilfe nur als Darlehen gewährt wird.

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