Strenge Regeln für Pharmawerbung: Versteckte Werbung

Viele Arzneimittel dürfen nicht beworben werden. Auf Schleichwegen geschieht dies trotzdem. Bei Verstößen gegen den Pressekodex hilft der Presserat.

Ohne verdeckte Werbung wären viele Arzneimittel nicht abetzbar. Bild: dpa

HAMBURG taz | Die Überschrift auf der Medizinseite machte neugierig: "Wenn der Bauch weh tut", stand über dem Artikel, veröffentlicht 2009 in einer Regionalzeitung. Mindestens einem Leser bereitete die Geschichte einiges Unbehagen. Der Bericht beschrieb nämlich nicht nur mögliche Krankheitsursachen und Behandlungen.

Ausdrücklich nannte er auch ein Medikament - und dazu die Internetseite des Herstellers. Die Vermutung des skeptischen Lesers: Die Berichterstatter hatten wohl einfach nur abgeschrieben, und zwar aus der Werbebroschüre der Arzneimittelfirma.

Der Mann informierte den Deutschen Presserat. In diesem Gremium der "Freiwilligen Selbstkontrolle der Presse" wachen Vertreter aus Verlagen und Journalistenverbänden über die Einhaltung der Berufsethik. Tätig werden sie in der Regel nach Beschwerden, und die kann jeder einreichen, der meint, dass ein Artikel oder ein Foto gegen den Pressekodex verstoßen habe.

Im konkreten Fall ging es um Ziffer 7 des Kodex. Sie verlangt, Werbung und redaktionelle Texte eindeutig zu trennen. Der Presserat prüfte die Beschwerde, hörte die betroffene Redaktion an und stellte schließlich fest: "Die Erwähnung eines bestimmten Präparates und die Übernahme von unbearbeitetem PR-Material sind Schleichwerbung."

Da die Redaktionsleitung einräumte, dass der Artikel zu Recht beanstandet worden sei und gar nicht hätte erscheinen dürfen, kam sie glimpflich davon; eine Sanktion blieb ihr erspart.

Es gibt aber auch Fälle, die der Presserat so schwerwiegend findet, dass er ein Medium ausdrücklich rügt und obendrein verlangt, diese Rüge abzudrucken. Eine öffentliche Rüge wegen Schleichwerbung kassierte zum Beispiel jene Programmzeitschrift, die in ihrer Rubrik "Rat und Tat" acht fragwürdige Beiträge zu medizinischen Themen publiziert hatte. In den Texten hatte ein vermeintlich unabhängiger Experte mit Professorentitel bestimmte Präparate beim Namen genannt.

Aus einer Palette ähnlicher Produkte sei "willkürlich ein einzelnes Erzeugnis hervorgehoben" worden, rügte der Presserat. Auch der gedruckte Hinweis, dass die Präparate in Studien getestet worden seien, rechtfertige es nicht, die Namen der Präparate zu nennen. Während Leser von derartigen Infos nichts hätten, könne den Herstellern damit "ein eindeutiger Wettbewerbsvorteil" verschafft werden.

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