Streit vor Bundesgerichtshof: Unterhalt für Lesbe gefährdet
Der Bundesgerichtshof stellt die Klage einer Frau auf Unterhaltsanspruch infrage, weil diese mit ihrer neuen Beziehung zu einer Frau aus ihrer Hetero-Ehe ausbrach.
BERLIN taz Die Frau, die eine Frau liebt, muss weiter ums Geld bangen. Denn wer seine Ehe für einen neuen Partner verlässt, kann unter Umständen seinen Unterhaltsanspruch verlieren. Das entschied am Donnerstag der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe.
Als Beleg für eine Sonderbehandlung lesbischer Liebe indes lässt sich das Urteil nicht werten. Denn der BGH begründet sein Votum nicht mit der sexuellen Neigung der Frau. Vielmehr gehe es um die Frage, ob sie sich "ganz bewusst von jeglichen ehelichen Bindungen gelöst hat", indem sie eine neue Partnerschaft einging, heißt es in der Pressemitteilung zum Urteil. Dann nämlich sei es ihrem Exmann unter Umständen nicht zuzumuten, für ihren Unterhalt aufzukommen. Es mache keinen maßgeblichen Unterschied, ob die Frau "eine Beziehung zu einem Mann oder zu einer Frau aufgenommen" habe.
Ob ein tatsächliches "Fehlverhalten" gegenüber ihrem Ehemann vorliegt, soll nun das Oberlandesgericht Brandenburg prüfen. Sollte das Gericht feststellen, dass die Ehe schon vor dem Auszug zerrüttet war, behält die Frau ihren Anspruch.
Seit Jahren schon beschäftigt der Fall die Gerichte. Die Brandenburgerin Frau K. war 26 Jahre lang verheiratet. Aus der Ehe gingen fünf Kinder hervor. Im Februar 2000 verließ sie ihren Mann. So weit, so alltäglich. Vermutlich hätten die Medien nie von dem Scheitern dieser Ehe erfahren, wäre der Mann nicht so empört über das, was dann geschah. Frau K. liebt jetzt eine Frau. Gekränkt verweigert ihr Exmann ihr den Unterhalt. Der Fall wanderte durch mehrere Instanzen. Zuletzt hatte das Oberlandesgericht Brandenburg im Sinne der Frau entschieden.
Zwar ist ein Mann grundsätzlich seiner Exfrau gegenüber zu Unterhalt verpflichtet, wenn sie, wie Frau K., arbeitslos und krank ist. Es gibt aber auch Tatbestände, die dazu führen können, dass der Unterhalt herabgesetzt oder gestrichen wird. Dies kann laut Gesetz dann gelten, wenn die Inanspruchnahme des Unterhalts "grob unbillig" erscheint.-