■ Streik/Recht: Am Feiertag frei
Kassel (AP) – Ein Arbeitskampf darf von der Gewerkschaft vor gesetzlichen Feiertagen unterbrochen werden, damit die Beschäftigten den Anspruch auf Feiertagszahlung behalten. Das entschied das Bundesarbeitsgericht in einem Grundsatzurteil. Danach können sich Arbeitgeber gegen eine solche Streiktaktik der Gewerkschaft nur mit Aussperrungen wehren. Unterbleibt diese, haben die Arbeitnehmer Anspruch auf Bezahlung. Zur Begründung erklärte der Präsident des Bundesarbeitsgerichts, Otto Rudolf Kissel, eine Streiktaktik der Gewerkschaft mit dem Ziel, den Arbeitnehmern den Anspruch auf die Feiertagsbezahlung zu sichern, sei nicht von vornherein Rechtsmißbrauch. (Az: Bundesarbeitsgericht 1 AZR 649/92)
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