Sterbehilfeverein scheitert mit Eilantrag: Sterbehilfe-Gesetz weiterhin gültig

Geschäftsmäßige Sterbehilfe ist in Deutschland weiterhin verboten. Das Bundesverfassungsgericht lehnt Eilantrag zum vorläufigen Aussetzen des Verbots ab.

Ein Fläschchen mit einem Betäubungsmittel und ein Glas Wasser stehen in einem Zimmer auf einem Tisch.

Für Sterbehilfevereine ist die Weitergabe von tödlichen Substanzen weiterhin verboten. Foto: dpa

KARLSRUHE dpa | Ein Verein ist vor dem Bundesverfassungsgericht mit einem Eilantrag gegen das Verbot geschäftsmäßiger Sterbehilfe gescheitert. Vier Mitglieder der umstrittenen Initiative „Sterbehilfe Deutschland“ wollten den seit Dezember geltenden neuen Paragrafen 217 des Strafgesetzbuches bis zur Entscheidung über ihre Verfassungsbeschwerde außer Kraft setzen lassen. Die Karlsruher Richter lehnten eine einstweilige Anordnung dazu ab. In ihrem am Freitag veröffentlichten Beschluss äußern sie die Sorge, dass sich dadurch andere Personen „zu einem Suizid verleiten lassen könnten“. Über den Erfolg der Verfassungsbeschwerde sagt das aber noch nichts aus. (2 BvR 2347/15)

Vereine oder Einzelpersonen dürfen seit 10. Dezember keine Sterbehilfe als Dienstleistung mehr anbieten. Wer etwa einem unheilbar Krebskranken geschäftsmäßig ein tödliches Medikament zur Verfügung stellt, dem drohen bis zu drei Jahre Haft. Die prinzipielle Straflosigkeit des Suizids wird nicht infrage gestellt. Dem Gesetz war eine einjährige Meinungsbildung über die heikle Gewissensfrage in Parlament und Öffentlichkeit vorausgegangen.

Der Hamburger Verein „Sterbehilfe Deutschland“, der nach eigenen Angaben im vergangenen Jahr 92 Menschen beim Suizid geholfen habe, hatte das Gesetz als verfassungswidrig kritisiert, seine Tätigkeit aber bis auf weiteres ausgesetzt. Verfassungsbeschwerde eingereicht haben vier Mitglieder, die von dem Verein Hilfe bei der Selbsttötung in Anspruch nehmen wollen. Sie sehen sich in ihrem Recht auf Selbstbestimmung über das eigene Sterben verletzt.

Die höchsten deutschen Richter hatten nun abzuwägen, wie schwer die Nachteile für die Kläger wiegen, wenn das Verbot weiter gilt. Sie führen an, dass die vier ihren Suizidwunsch schon länger verfolgen und ihn auch zu einem späteren Zeitpunkt immer noch vollziehen könnten, sollte Paragraf 217 tatsächlich gekippt werden. Bis dahin sei ihnen der Suizid auch nicht völlig verwehrt, es gebe nur eine Einschränkung bei den Helfern.

Höher bewertet das Gericht in seiner ersten Entscheidung zu dem neuen Recht die Sorge des Gesetzgebers, dass sich der begleitete Suizid immer weiter verbreiten und so der Eindruck von Normalität entstehen könnte: Schwerstkranke könnten sich dadurch womöglich unter Druck gesetzt fühlen, ihrem Leben vorzeitig ein Ende zu setzen.

Die Richter sehen derzeit keine Anhaltspunkte, „dass die tatsächlichen Feststellungen, von denen der Gesetzgeber ausgegangen ist, offensichtlich fehlerhaft sein könnten und die von diesem prognostizierte weitere Entwicklung einer rationalen Grundlage entbehren könnte“.

Die Deutsche Stiftung Patientenschutz nannte den Beschluss „eine schallende Ohrfeige für die Kritiker des Gesetzes und die Sterbehelfer“. Das Gericht stelle überzeugend klar, „dass der neue Strafrechtsparagraf sowohl die Autonomie als auch den Schutz des menschlichen Lebens in den Blick nimmt“, sagte Vorstand Eugen Brysch.

Einmal zahlen
.

Fehler auf taz.de entdeckt?

Wir freuen uns über eine Mail an fehlerhinweis@taz.de!

Inhaltliches Feedback?

Gerne als Leser*innenkommentar unter dem Text auf taz.de oder über das Kontaktformular.

Bitte registrieren Sie sich und halten Sie sich an unsere Netiquette.

Haben Sie Probleme beim Kommentieren oder Registrieren?

Dann mailen Sie uns bitte an kommune@taz.de.