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Sozialamt muß Renovierung tragen

Berlin. Die Sozialämter müssen Hilfsbedürftigen unter Umständen auch die Kosten für Wohnungsrenovierungen ersetzen. Das Bundesverwaltungsgericht entschied, nicht nur der Mietzins, sondern auch die Aufwendungen für Schönheitsreparaturen könnten zu den Sozialhilfeleistungen gehören. Voraussetzung sei aber, daß der Sozialhilfeempfänger zu der Renovierung durch den Mietvertrag verpflichtet sei.

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