: Schweigen erlaubt
■ Polizei braucht keine Auskunft aus Kriminalakten geben
Die Polizei muß nach einem Grundsatzurteil des Bundesverwaltungsgerichts in der Regel keine Auskunft aus Kriminalakten erteilen. Der erste Senat des höchsten deutschen Verwaltungsgerichts wies mit dieser Begründung die Klage einer Berliner Journalistin ab. Die freie SFB -Mitarbeiterin hatte vermutet, vom Berliner Polizeipräsidenten bei ihrem Sender mit Hinweisen aus diesen Akten belastet worden zu sein, weil sie plötzlich keine Aufträge mehr erhalten habe. Darauf verlangte sie von der Polizei Auskunft über dort gespeicherte Daten, die jedoch abgelehnt wurde.
In dem Urteil wird betont, daß das vom Bundesverfassungsgericht im Volkszählungsurteil entwickelte Recht auf informationelle Selbstbestimmung dem Einzelnen „kein Recht auf uneinschränkbare Herrschaft über seine Daten“ gebe. Dies gelte insbesondere für Daten aus dem Bereich der Verbrechensbekämpfung. Im Ermessen der Behörden liege es, ob sie etwas aus ihren Dateien mitteilten oder nicht.
Das gelte selbst dann, wenn keine Daten über eine Person gespeichert sind. Sonst könnte die Polizei zu leicht ausgeforscht werden. Nur wenn „besondere Umstände“ vorlägen, dürfe die Behörde Auskünfte nicht verweigern. So müßten entweder die Daten bereits bekanntgegeben worden sein oder ein „Geheimhaltungsbedürfnis“ nicht mehr bestehen. (Az.: BVerwG1C29.86)
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