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Schwangere, traut der Post!

■ Gericht gewährt Kündigungsschutz: Babymitteilung per Post reicht

Erfurt – Arbeitnehmerinnen, die ihren Arbeitgeber über eine Schwangerschaft informieren wollen, dürfen diese Mitteilung in die normale Post geben. Kommt der Brief nicht an, kann dies der Schwangeren nicht angelastet werden, urteilte am Donnerstag das Bundesarbeitsgericht (BAG) in Erfurt. Es gab damit der Kündigungsschutzklage einer Frau aus Hamburg statt, die während ihrer Schwangerschaft entlassen worden war. (Az: 2 AZR 730/00)

Nach dem Mutterschutzgesetz ist eine Kündigung unwirksam, wenn die Arbeitnehmerin zu diesem Zeitpunkt schwanger war und dies dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Zugang der Kündigung beziehungsweise nach Kenntnis der Schwangerschaft mitteilt. Im entschiedenen Fall erhielt eine Angestellte eines Marketing-Unternehmens Ende Juli 1999 ihre Kündigung. Am 17. August wurde dann festgestellt, dass sie bereits in der siebten Woche schwanger war. Am 18. August schickte sie einen entsprechenden Brief an ihren Chef, der diesen allerdings nie erhielt. Erst am 22. September, und damit nach Ablauf der Zwei-Wochen-Frist, habe er telefonisch von der Schwangerschaft erfahren, so der Arbeitgeber.

Doch wie das BAG entschied, durfte die Frau auf die ordnungsgemäße Beförderung ihrer Briefsendung durch die Post vertrauen. Dass der Brief möglicherweise nicht ankam, habe sie nicht zu vertreten. Die Kündigung sei daher unwirksam. Im konkreten Fall profitierte die Frau allerdings davon, dass ihr Arbeitgeber vor Gericht wirksam nur bestritt, dass er den Brief erhalten habe, nicht aber, dass er abgeschickt wurde. Um solche Zweifel ausräumen zu können, sollten Schwangere daher einen Zeugen mit zur Post nehmen oder doch lieber ein Einschreiben aufgeben. AFP

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