Schutz geflüchteter Kinder vor Gewalt : Missbrauch gezielt vorbeugen
In der Flüchtlingshilfe kommt es regelmäßig zu sexualisierter Gewalt an Kindern. Deren Schutz muss künftig Priorität haben.
Foto: Christoph Reichwein/imago
E ins von fünf Kindern in Europa ist von sexualisierter Gewalt betroffen. Im Flucht- und Asylkontext liegen diese Zahlen aufgrund fehlender Schutzstrukturen vermutlich höher, hierzu fehlen aber verlässliche Erhebungen. Allein dieser Umstand zeigt, welch geringer Stellenwert dem Gewaltschutz von flüchtenden Kindern eingeräumt wird.
Natürlich müssen Kinder und Erwachsene auf der Flucht schnell mit Nahrungsmitteln versorgt werden und brauchen einen Platz zum Schlafen. Aus unserer Forschung wissen wir aber, dass es in unreglementierten und unüberwachten Situationen der „Flüchtlingshilfe“ zu sexualisierter Gewalt kommt – durch haupt- und ehrenamtlich Helfende, Außenstehende, andere Flüchtende oder in den Familien.
Wir fordern, dass überall dort, wo Kinder sich aufhalten, ihr Schutz vor jeder Form von Gewalt Priorität haben muss; das gilt für Unterkünfte genauso wie für Privathaushalte, die momentan viele Familien aus der Ukraine aufnehmen. Konkret bedeutet dies die Einführung einheitlicher, flächendeckender und rechtsverbindlicher Gewaltschutzkonzepte für alle Einrichtungen, Netzwerke oder Einzelpersonen im Kontakt mit (geflüchteten) Kindern. Das Mindeste ist, ein erweitertes Führungszeugnis aller Helfenden einzufordern, sie verpflichtend zum Kinderschutz zu schulen und ihnen regelmäßige Supervision anzubieten. Außerdem benötigen wir niedrigschwellige Meldesysteme bei Gewalterlebnissen, die auch für Kinder mit geringen Deutschkenntnissen funktionieren und eine bedarfsgerechte Unterstützung zur Folge haben.
An vorderster Stelle steht aber unsere Forderung nach einer schnellstmöglichen Unterbringung von Familien in eigenen Wohnungen. Neben dem Recht auf ein Höchstmaß an körperlicher und seelischer Gesundheit und dem Schutz vor Gewalt und sexuellem Missbrauch garantiert die UN-Kinderrechtskonvention, die 1992 in Deutschland in Kraft getreten ist, auch Kindern ein Recht auf ihre unverletzliche Privatsphäre.
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