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Schleswag-Klage

Die Entscheidung des Kartellsenats des Bundesgerichtshofes (BGH) über Alternative Energie (taz berichtete gestern) beeinflußt nach Ansicht der Schleswag nicht das beim Bundesverfassungsgericht (BVG) anhängige Verfahren, bei dem die Verfassungsmäßigkeit des Stromeinspeisungsgesetzes überprüft wird. Die Entscheidung des BGH sei auf die Schleswag-Klage nicht übertragbar, weil die finanziellen Auswirkungen der Wasserkraft nicht mit denen der Windkraft zu vergleichen seien. Die Schleswag meint, daß das Stromeinspeisungsgesetz es gegen den Grundsatz der Lastengleichheit verstößt.

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