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Schieds- und Schlichtungsordnung der Druckindustrie

Präambel:

Die Tarifvertragsparteien stimmen überein in dem Bestreben, alle Streitigkeiten, soweit sie nicht unter die Zuständigkeit der Arbeitsgerichte fallen, selbst zu erledigen. Zu diesem Zweck vereinbaren sie nachstehende Schieds- und Schlichtungsordnung:

§1 Grundsatz

1. Das Verfahren vor dem Zentralen Schiedsgericht als Schlichtungsinstanz kann erst beantragt werden, wenn vorherige Verhandlungen zwischen den Tarifvertragsparteien gescheitert sind.

2. Die Tarifvertragsparteien sind verpflichtet, sich auf Verhandlungen und das Schieds- und Schlichtungsverfahren einzulassen.

§7 Zff.4 bleibt unberührt.

§2 Zuständigkeit des Zentralen Schiedsgerichtes als Schiedsinstanz

Aufgrund von §101 Abs.1 des Arbeitsgerichtsgesetzes wird für Rechtsstreitigkeiten zwischen den Tarifvertragsparteien zur Auslegung und Durchführung der jeweils bestehenden Tarifverträge die Zuständigkeit des Zentralen Schiedsgerichtes vereinbart.

Dieses ist erst- und letztinstanzlich zuständig und wird auf Antrag einer Tarifvertragspartei tätig.

§3 Zusammensetzung des Zentralen Schiedsgerichtes als Schiedsinstanz

1. Das Zentrale Schiedsgericht besteht aus je drei bis fünf Vertretern der Tarifvertragsparteien und einem unparteiischen Vorsitzenden. Die Vertreter werden von den Tarifvertragsparteien benannt, der Vorsitzende von ihnen bestellt.

2. Der Vorsitzende wird auf die Dauer von zwei Jahren bestellt. Drei Monate vor Ablauf der Amtsperiode treffen die Tarifvertragsparteien eine Vereinbarung für die nächste Amtsperiode.

§4 Entscheidungen in der Schiedsinstanz

Die Schiedssprüche werden mit einfacher Stimmenmehrheit gefällt. Stimmenthaltung ist unzulässig.

Schiedssprüche haben die Wirkung eines rechtskräftigen Urteils und setzen Tarifrecht für den Geltungsbereich des betreffenden Tarifvertrages.

§5 Zuständigkeit des Zentralen Schiedsgerichtes als Schlichtungsinstanz

1. Das Zentrale Schiedsgericht wird auch zur Schlichtung von Gesamtstreitigkeiten über Änderung und Erneuerung von Tarifverträgen tätig.

2. Lehnt eine Tarifvertragspartei es ab, über eine Tarifforderung zu verhandeln, oder kommt über einen Verhandlungstermin keine Einigung zustande, so kann das Zentrale Schiedsgericht angerufen werden.

§6 Zusammensetzung des Zentralen Schiedsgerichtes als Schlichtungsinstanz

Das Zentrale Schiedsgericht tagt als Schlichtungsinstanz unter seinem unparteiischen Vorsitzenden mit bis zu fünf Vertretern jeder Tarifvertragspartei.

§7 Verfahren zur Erhaltung des Tariffriedens

1. Forderungen zu einem gekündigten Tarifvertrag müssen mit der Kündigung zugehen. Bei verspätetem Zugang verlängert sich die tarifvertragliche Friedenspflicht um so viele Werktage, wie die Forderungen verspätet zugegangen sind.

Die Verhandlungen müssen noch während der Laufzeit des gekündigten Tarifvertrages aufgenommen werden.

2. Die Tarifverhandlungen sind gescheitert, wenn eine Tarifvertragspartei dies der anderen gegenüber schriftlich oder im Rahmen einer Tarif- oder Schlichtungsverhandlung mündlich erklärt.

3. Nach gescheiterten Verhandlungen kann das Zentrale Schiedsgericht als Schlichtungsinstanz von jeder Tarifvertragspartei binnen einer Frist von acht Tagen angerufen werden. Auch der Vorsitzende kann das Zentrale Schiedsgericht innerhalb dieser Frist anrufen.

4. Die Friedenspflicht endet einen Monat nach Ablauf eines Tarifvertrages. Sie endet früher, wenn ein Schlichtungsverfahren gescheitert ist.

§8 Schlichtung und Entscheidung

1. Das Zentrale Schiedsgericht soll spätestens acht Tage nach der Anrufung zusammentreten. Eine Überschreitung dieser Frist ist nur im gegenseitigen Einvernehmen zulässig.

2. Das Zentrale Schiedsgericht ist, soweit es als Schlichtungsinstanz tätig wird, in erster Linie dazu berufen, eine gütliche Regelung zwischen den Tarifvertragsparteien zu vermitteln. Das Verfahren kann auf Wunsch des Vorsitzenden des Zentralen Schiedsgerichts und/oder im Einvernehmen beider Parteien unterbrochen werden und soll innerhalb von acht Tagen fortgesetzt werden.

3. Schiedssprüche im Schlichtungsverfahren haben die Wirkung eines Tarifvertrages, wenn sie einstimmig gefällt werden oder beide Parteien sich im voraus dem Schiedsspruch unterworfen haben oder wenn beide Parteien einen mit Mehrheit gefällten Schiedsspruch annehmen.

4. Bei Verkündung des Schiedsspruches und in seiner schriftlichen Abfassung ist anzugeben, ob er mit Stimmenmehrheit oder einstimmig gefällt wurde und wie lang die Erklärungsfrist ist.

5. Ein mit Mehrheit gefällter Schiedsspruch ist mit einer Erklärungsfrist über Annahme oder Ablehnung zu versehen. Die Erklärungsfrist darf zehn Tage nach Verkündung des Schiedsspruchs nicht überschreiten, es sei denn, die Tarifvertragsparteien treffen eine abweichende Vereinbarung. Nichtabgabe einer Erklärung innerhalb der gesetzten Frist bedeutet Ablehnung.

6. Der unparteiische Vorsitzende kann auch nach Ende der Friedenspflicht bei Gefährdung des Arbeitsfriedens von Amts wegen die Vertreter der Tarifvertragsparteien ohne Fristwahrung zu einem Gespräch einberufen, um einen weiteren Versuch einer gütlichen Einigung einzuleiten. (...)

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