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Schächtverbot gilt weiter

BERLIN taz ■ Für Muslime wird es auch in Zukunft in Deutschland keine Ausnahme vom Schächtverbot geben. Dies entschied gestern das Bundesverwaltungsgericht in Berlin. Geklagt hatte ein Mitglied der „Islamischen Religionsgemeinschaft Hessen“ (IRH), das zum muslimischen Opferfest im kommenden März einige Tiere rituell ohne Betäubung schlachten wollte, da dies von seiner Religionsgemeinschaft, der IRH, zwingend vorgeschrieben werde.

Tatsächlich kann eine Ausnahmegenehmigung von dem Verbot nach dem Tierschutzgesetz erteilt werden, wenn dem Antragsteller durch seine Religionsgemeinschaft das rituelle Schlachten zwingend vorgeschrieben wird, führte das Gericht aus. Die alleinige Zugehörigkeit zu einer islamischen Religionsgemeinschaft, die, wie die IRH, verschiedene Glaubensrichtungen vertritt, reiche dagegen nicht aus.

Damit ist die IRH für das Bundesverwaltungsgericht keine Religionsgemeinschaft im Sinne des Tierschutzgesetzes, da ihr ein spezielles religiöses Profil fehle. So sieht es zumindest der Vorsitzende Richter Hans-Joachim Driehaus.

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