Satire-Partei will Wahlwiederholung: Kein Witz

Eigentlich ist "Die Partei" ein Satire-Projekt. Doch nun zieht sie vor das Bundesverfassungsgericht, weil sie von der Bundestagswahl 2009 ausgeschlossen war - und könnte Chancen haben.

Die Partei hat beim Bundesverfassungsgericht einen Eilantrag gegen die Nichtzulassung zur Bundestagswahl eingereicht. Bild: dpa

Karlsruhe dpa | Muss die Bundestagswahl 2009 wiederholt werden? Das will "Die Partei" des Satirikers Martin Sonneborn erreichen, die vom Bundeswahlausschuss nicht zur Wahl zugelassen wurde.

Auch wenn es nicht sehr wahrscheinlich ist, dass das Bundesverfassungsgericht eine Wahlwiederholung anordnet - namhafte Verfassungsrechtler halten das Zulassungsverfahren zumindest für zweifelhaft. An diesem Montag soll die 40 Seiten starke Beschwerdeschrift des renommierten Berliner Rechtsprofessors Gunnar Folke Schuppert in Karlsruhe eingereicht werden.

"Die Partei" - eine Abkürzung von "Partei für Arbeit, Rechtsstaat, Tierschutz, Elitenförderung und basisdemokratische Initiative" - ist eigentlich ein satirisches Projekt, gegründet aus der Redaktion des Satiremagazins "Titanic", dessen ehemaliger Chefredakteur Sonneborn Parteivorsitzender und nun auch Beschwerdeführer in Karlsruhe ist.

"Die Partei" ist eine Karikatur der etablierten Parteien, mit grauen Funktionärsanzügen, roten Krawatten und leeren Phrasen. In einem Werbevideo bellt ein aufgeputschter Agitator vor einer offenbar bierdunstigen Versammlung ins Mikrofon: "Wir sind eine Partei - weil wir eine Partei sind!"

Doch so einfach sah der Bundeswahlausschuss die Sache nicht. Zwar hatte "die Partei" bereits an der Bundestagswahl 2005 teilgenommen (und dafür mit Wahlwerbespots voll Schleichwerbung Aufsehen erregt) und bei Landtagswahlen in Hamburg und Berlin Stimmenanteile von 0,3 und 0,4 Prozent erreicht - doch im vergangenen Jahr entschied der Bundeswahlausschuss, das "Die Partei" keine Partei im Sinne des Parteiengesetzes sei und deshalb nicht an der Bundestagswahl teilnehmen dürfe.

"Die Partei" habe nicht nachgewiesen, "mit ausreichender Ernsthaftigkeit das Ziel zu verfolgen, Einfluss auf die politische Willensbildung nehmen und im Bundestag oder in Landtagen mitwirken zu wollen". Ein Eilantrag vor dem Bundesverfassungsgericht blieb aus formalen Gründen ohne Erfolg - eine Nichtzulassung könne erst nach der Wahl im Wege einer Wahlprüfung angegriffen werden, so das Gericht.

Nun ist es so weit. Der Streit um die Spaßgruppierung könnte auf ernsthafte Mängel im Wahlrecht aufmerksam machen: Der Bundeswahlleiter wird vom Innenminister bestimmt; die anderen Mitglieder des Wahlausschusses stammen aus den im Bundestag vertretenen Parteien. Bereits die Wahlbeobachter der OSZE kritisierten deshalb im vergangenen Jahr, es urteilten "Mitglieder der etablierten Parteien über ihre Wettbewerber". Dieses Arrangement sei "vor Interessenskonflikten nicht gefeit".

Noch problematischer ist in Augen von Verfassungsrechtlern, dass es gegen die Entscheidungen des Wahlausschusses kein Rechtsmittel gibt. "Schließlich handelt es sich um eine Entscheidung, die für die Parteien von existenzieller Bedeutung ist", sagt der Leipziger Staatsrechtler Christoph Degenhart. Sein Kollege Martin Morlok von der Heinrich-Heine-Universität Düsseldorf sieht auch praktische Aspekte: "Wenn man vor der Wahl Rechtsschutz gewährt, steht man nicht vor dem Problem, eine Wahl gegebenenfalls wiederholen zu müssen."

Das allerdings halten die Professoren in diesem Fall für wenig wahrscheinlich: "Das Bundesverfassungsgericht stellt in solchen Fällen fest, dass die Regelungen nicht dem Grundgesetz entsprechen und fordert den Gesetzgeber auf, eine Neuregelung zu treffen", sagt Degenhart.

Sonneborn hingegen spekuliert auf Neuwahlen. Außerdem hat er noch eine Rechnung mit dem Bundeswahlleiter offen. "Wir machen das einerseits aus der Sorge um die Demokratie - andererseits, weil wir nachtragend sind."

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