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■ Saarländisches Gegendarstellungsrecht bleibt weiter umstrittenDrahtseilakt der Pressefreiheit

Das Recht auf Gegendarstellung ist ein Eingriff in die Pressefreiheit. Dies hat gestern das Bundesverfassungsgericht klargestellt, aber es sei ein zulässiger und notwendiger Eingriff, so die Roten Roben. Ob allerdings auch das saarländische Pressegesetz, seit 1994 das bundesweit schärfste seiner Art, noch vom Grundgesetz gedeckt ist, ließen die RichterInnen vorerst offen. Die von Oskar Lafontaine angestoßene Diskussion kann daher weitergehen – und das ist gar nicht so schlecht.

Gegendarstellungen müssen unabhängig vom Wahrheitsgehalt abgedruckt werden. Nur offensichtlich unwahre Abdruckwünsche können abgelehnt werden. Dies ist der Kern der Gegendarstellungsrechte aller Bundesländer. Wer von der „vierten Gewalt“, den Medien, angegriffen oder bloßgestellt wurde, soll schnell reagieren können. Die Gegendarstellung ermöglicht es dabei, die eigene Sicht der Tatsachen darzulegen, ohne daß man zuvor in einem langwierigen Gerichtsverfahren deren Richtigkeit beweisen muß. Wichtig ist dieses Instrument vor allem gegenüber Boulevardblättern, die im Kampf um LeserInnen nicht davor zurückschrecken, Meldungen einfach frei zu erfinden. Widerruf und Schadensersatz kann man später dann immer noch fordern.

Auf der anderen Seite setzt ein scharfes Gegendarstellungsrecht auch die Schere im Kopf der JournalistInnen in Gang. Da wird die Enthüllungsgeschichte lieber etwas vorsichtiger formuliert, um nicht eine lästige Gegendarstellung zu provozieren. Oder der Text wird im Innern des Blattes versteckt, um nicht am nächsten Tag mit einer Gegendarstellung auf der Titelseite aufmachen zu müssen.

Der richtige Ausgleich zwischen Persönlichkeitsrechten und Pressefreiheit ist ein Drahtseilakt – vor allem, wenn man die Regeln unabhängig vom Einzelfall festlegen muß. Die Regelungen des saarländischen Pressegesetzes bieten dabei durchaus diskutable Lösungen. Auch das heftig kritisierte Verbot, die Gegendarstellung durch direkte redaktionelle Zusätze sofort wieder abzuwerten, ist nicht per se anstößig, denn es ermutigt, ein bestehendes Recht auch wirklich wahrzunehmen.

Anstößig am saarländischen Pressegesetz ist also weniger sein Inhalt als vielmehr die Art des Zustandekommens. Wenn ein dünnhäutiger Ministerpräsident erst über den „Schweinejournalismus“ wettert und dann das Presserecht verschärft, dann braucht er sich nicht zu wundern, wenn dies als billige Retourkutsche gewertet wird. Christian Rath

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