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Rundfunkgebühren für Firmenfahrzeuge

Mannheim (taz) - Unternehmer, die ihren Mitarbeitern als Lohnbestandteil Firmenfahrzeuge zur privaten und beruflichen Nutzung überlassen, müssen nach einem Urteil des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Baden–Württemberg für die eingebauten Autoradios Rundfunkgebühren bezahlen. Im Einzelfall käme es auf die Intensität der in erster Linie wirtschaftlichen Beziehung zum Betrieb des Kraftfahrzeuges an. Habe der Mitarbeiter einer Firma keine „uneingeschränkte Verfügungsgewalt“ über das Fahrzeug, sei der Unternehmer ebenfalls Halter und muß deshalb bezahlen. (AZ: VGH Ba.–Wü. 14 S 2173/85)

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