Rüstungsfirma Diehl: Waffen bauen, Sprache säubern

"Diehl produziert Streumunition" - eine Feststellung, die der Nürnberger Rüstungskonzern einem Journalisten gerichtlich verbieten lassen will. Es geht um Diehls "Smart 155".

Gesellschafter des Rüstungskonzerns Diehl: Werner, Peter und Thomas Diehl (v. l. n. r.). Bild: dpa

Im Unterschied zu einer Pistolenkugel oder einer Rakete, die nur auf ein bestimmtes Ziel abgefeuert werden, verteilen Streubomben oder Streumunition nach ihrem Abwurf bzw. Abschuss mehrere Geschosse über eine größere Fläche. Sie treffen dadurch mehr als nur ein Ziel. Ein Großteil der bei bisherigen Kriegen eingesetzten Streubomben und -munition blieb, ohne zu explodieren, liegen, so über 1 Million der 4,25 Millionen Geschosse vom Typ M85, die die israelische Luftwaffe im Sommer 2006 auf Ziele im Libanon abfeuerte. Sie bilden eine große Gefahr für die Zivilbevölkerung, auch noch lange nach Ende eines

Krieges. AZU

"Peacemaker" hieß der erste, erstmals im Jahr 1873 hergestellte sechsschüssige Trommelrevolver des US-Waffenfabrikanten Colt, mit dem seither zehntausende Menschen getötet und verwundet wurden. "Friedensstifter" oder auch "Friedenshüter" (Peacekeeper) nannte US-Präsident Ronald Reagan die in den Achtzigerjahren entwickelte MX-Rakete - eine Rakete, die mit zehn atomaren Sprengköpfen ausgestattet war, von denen jeder einzelne die Zerstörungskraft der Hiroschima-Bombe um ein Vielfaches übertraf. Doch Colt und Reagan verzichteten wohlweislich darauf, ihre schönfärberischen Bezeichnungen für (Massen-)Mordinstrumente zur offiziellen Sprachregelung zu erheben oder gar andere Namen gerichtlich untersagen zu lassen.

So klug ist der Nürnberger Waffenproduzent Werner Diehl nicht. Gerichtlich will er dem Regensburger Journalisten Stefan Aigner verbieten lassen, die von der Firma Diehl hergestellte Streumunition "Smart 155" als "Streumunition" zu bezeichnen - ein einmaliger Vorgang in der deutschen und internationalen Rüstungsgeschichte. Sollte das Landgericht München, vor dem der Fall von heute an verhandelt wird, Diehls Klage stattgeben, wäre damit ein Exempel statuiert, das vermutlich auch für andere Journalisten und Medien Konsequenzen hätte.

Schon seit Jahrzehnten verdient Diehl viel Geld mit dem Verkauf von Streubomben und Streumunition - neben Antipersonenminen die heimtückischsten und vor allem für Zivilisten gefährlichsten Mord- und Verstümmelungsinstrumente, die die Rüstungstechnologie hervorgebracht hat. Derzeit stellt Diehl in Kooperation mit dem Düsseldorfer Rüstungskonzern Rheinmetall Streumunition mit der Typenbezeichnung "Smart 155" her. Sie kann mit Artilleriegranaten verschossen werden, etwa mit der vom Essener Rüstungsunternehmen Krupp produzierten Panzerhaubitze 2000. Offiziell fungiert als Hersteller von "Smart 155" ein von Diehl und Rheinmetall gegründetes Gemeinschaftsunternehmen namens Gesellschaft für intelligente Wirksysteme.

In einem Kommentar anlässlich der Verleihung des Bayerischen Verdienstordens an Werner Diehl hatte Aigner am 25. Juli 2008 im Onlinemagazin regensburg-digital.de geschrieben: "Heute ist das Unternehmen Diehl einer der erfolgreichsten deutschen Waffenproduzenten. Nach eigenen Angaben stammt rund ein Drittel des Umsatzes von 2,3 Milliarden Euro aus der Rüstungsproduktion. Unter anderem produziert man Streumunition." Diesen letzten Satz musste Aigner, der Herausgeber von regensburg-digital.de ist, bereits wenige Tage später aus seinem Kommentar entfernen. Die Firma Diehl hatte eine einstweilige Verfügung mit einem Streitwert von 50.000 Euro gegen Aigner erwirkt und ihn zur Zahlung ihrer Anwaltskosten aufgefordert.

Mit der im Oktober eingereichten Klage will Diehl den Journalisten zu einer endgültigen Unterlassungserklärung zwingen. Im Fall einer Zuwiderhandlung soll Aigner ein Ordnungsgeld von bis zu 250.000 Euro zahlen, fordern Diehls Anwälte in ihrer Klageschrift. Das Rüstungsunternehmen beruft sich in seiner Klage auf das Oslo-Abkommen zum Verbot von Streubomben und -munition, das im Dezember 2008 von fast hundert Staaten unterzeichnet wurde.

Dieser Vertrag enthält Ausnahmen für solche Typen von Streumunition, die angeblich keine Gefahr für Zivilisten darstellen, weil sie die folgenden technischen Spezifikationen erfüllen: Jede Munition enthält weniger als zehn eigenständig explodierende Submunitionen, die jede mindestens vier Kilo wiegen; jede explosive Submunition enthält Mechanismen zur selbstständigen Zielerkennung sowie zur Selbstzerstörung und Selbstdeaktivierung für den Fall, dass sie ihr anvisiertes Ziel verfehlt oder liegen bleibt, ohne zu explodieren.

Diese Einschränkungen treffen exakt auf Diehls Streumunition "Smart 155" zu - zumindest laut der Produktbeschreibung des Unternehmens. Kein Wunder, war es doch die Bundesregierung, die diese und weitere Ausnahmen auf Wunsch von Diehl und Rheinmetall bei den Verhandlungen zum Oslo-Vertrag durchgesetzt hat, u. a. mit der Drohung, andernfalls aus den Verhandlungen auszusteigen. Aktiv beteiligt an der Verwässerung des Oslo-Vertrages war auch die französische Regierung, die damit die Streumunition vom Typ "Bonus" vor einem Verbot bewahrte.

Den Haupteinwand gegen Diehls Klage formuliert der renommierte britische Experte für Streumunition, Rae McGrath, der von den Gerichten seines Heimatlandes häufig als Gutachter geladen wird. In einer für das Münchener Verfahren angefertigten Expertise schreibt er: Es gibt bislang keinerlei Beweis dafür, dass die "Smart 155" die im Oslo-Vertrag verlangten technischen Spezifikationen erfüllt. Es gibt nur die entsprechende Behauptung der Firma Diehl, die von der Bundeswehr und der Bundesregierung ungeprüft übernommen wurden. Bisher wurde die "Smart 155" nur von Diehl selber getestet, zum Teil in Kooperation mit der Bundeswehr und unter Idealbedingungen. Unabhängige Tests oder Einsätze, zumal unter realistischen Kriegsbedingungen, gab es bis heute nicht. Daher könne "Smart 155", so folgert McGrath, durchaus als Streumunition bezeichnet werden.

Wenn die Behauptung Diehls, die "Smart 155" sei eine "Punktzielmunition" und falle daher nicht in die Kategorie "Streumunition", zutreffen würde, hätte sich die Bundesregierung auch nicht auf Wunsch der Rüstungskonzerne bei Verhandlungen über ein Verbot von Streumunition um Ausnahmen für "Smart 155" bemühen müssen. McGrath verweist zudem auf Verhandlungsdokumente, die Deutschland und andere Staaten noch im November 2008 bei den parallel zu den Oslo-Verhandlungen laufenden Beratungen der Genfer UNO-Abrüstungskonferenz in Sachen Streumunition eingebracht hatte. In diesen Dokumenten werden unter der Überschrift "Ausnahmen für weiterhin erlaubte Streumunitions-Typen" exakt die technischen Spezifikationen vorgeschlagen,die inzwischen im Oslo-Vertrag vereinbart wurden.

Diehls Klage steht aber auch das Völkerrecht entgegen. Die im Oslo-Abkommen vereinbarten Spezifikationen für künftig verbotene und weiterhin erlaubte Typen von Streumunition gelten ausdrücklich nur "zum Zwecke dieses Vertrages" ("for the purpose of his convention"). Keineswegs wurde damit eine rechtlich und weltweit verbindliche Definition von Streumunition festgeschrieben. Österreich hat denn auch über die Ratifizierung des Oslo-Vertrages hinaus per Gesetz die "Smart 155" und alle anderen Typen von Streubomben/-munition, die möglicherweise die Ausnahmebestimmungen des Oslo-Vertrages erfüllen könnten, verboten.

Sollte das Münchener Landgericht trotz all dieser Einwände der Klage Diehls gegen den Journalisten Aigner stattgeben, will das Unternehmen nicht nur die taz, Spiegel, Deutschlandradio und andere Medien verklagen, die die "Smart 155" weiterhin als Streumunition bezeichnen, sondern auch die österreichische Regierung.

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