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Reps geheimdienstfrei

■ Niedersächsischer Verfassungsschutz darf „Republikaner“ nicht beobachten

Hannover (taz) – Der niedersächsische Verfassungschutz darf die „Republikaner“ vorerst nicht mit nachrichtendienstlichen Mitteln beobachten. Dies hat gestern die 10. Kammer des Verwaltungsgerichts Hannover auf Antrag der Reps im einstweiligen Verfahren entschieden. Das vom niedersächsischen Verfassungsschutz dem Gericht übergebene Material über die „Republikaner“ sei zwar politisch sehr angreifbar, rechtfertige aber nicht die Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln, so der Kammervorsitzende Werner Reccius die einstweilige Anordnung gegen das Land Niedersachsen. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht hatten sich die Reps gegen eine Anordnung des niedersächsischen Innenministers vom 23. Dezember gewandt, die die Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlaubt und so einen Beschluß der Verfassungsschutzbehörden für Niedersachsen umsetzte. Der Kammervorsitzende betonte in seiner mündlichen Begründung, daß sich das Gericht bei seiner Entscheidung nur auf das vom Land übersandte Material stützen und eigene Ermittlungen nicht einleiten konnte. Neben einer Dokumentation über die „Republikaner“ in Nordrhein-Westfalen waren nur sieben aus Niedersachsen stammende Rep-Flugblätter in den Prozeß eingebracht worden. „Wir geben zu, daß unser niedersächsisches Material nicht stark ist“, erklärte der Leiter des Verfassungsschutzreferates im niedersächsischen Inneministerium.

Das Material aus Nordrhein- Westfalen ergäbe „Ansatzpunkte für eine rassistische Sichtweise“, die dem Verfassungsgrundsatz der Achtung der Menschenwürde widerspreche. Für die Beobachtung der Partei mit nachrichtendienstlichen Mitteln in Niedersachsen jedoch müsse das vorgelegte Material an Quantität und Qualität eine gewisse Schwelle überschreiten. Es müßten starke Verdachtsmomente dafür vorhanden sein, daß sich die Tätigkeit der Reps „in aktiv kämferischer Weise gegen Verfassungsgrundsätze“ richte. Das Gericht erinnerte auch daran, daß das niedersächsische Verfassungsschutzgesetz zunächst eine Beobachtung verfassungsfeindlicher Bestrebungen aus allgemein zugänglichen Quellen vorschreibt und nur wenn dies nicht ausreicht, eine nachrichtendienstliche Beobachtung vorsieht. Der Verfassungsschutz habe nicht nachweisen können, daß „Republikaner“ in Nidersachsen „ihre eigentlichen politischen Ziele verschleiern“, erklärte der Kammervorsitzende. ü.o.

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