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Ratgeber

Wollen Sie ein Testament aufsetzen, kann das eigenschriftlich oder öffentlich-notariell geschehen. Das eigenschriftliche ist handschriftlich anzulegen und eigenhändig zu unterschreiben, um wirksam zu sein. Mit der Schreibmaschine oder dem Personalcomputer erstellt, ist es, selbst mit Unterschrift versehen, unwirksam.

Das öffentliche-notarielle Testament ist bei Anwesenheit des Erblassers vor dem Notar von ihm zu verlesen. Während das eigenschriftliche Testament also ohne Hilfe eines Notars wirksam zustande kommt, braucht man für das öffentlich-notarielle unbedingt einen Notar.

Das eigenschriftliche kann im Hause, im Bankschließfach oder bei der zuständigen Amtsgericht-Nachlassabteilung hinterlegt werden. Der Notar hat das öffentlich-notarielle beim Amtsgericht zur Verwahrung einzureichen. Da der Erblasser-Wille ausschlaggebend ist, kann jedes Testament widerrufen werden. Das geschieht durch ein Widerrufstestament. Daraufhin kann sogleich ein neues Testament aufgesetzt werden.

Der Tipp zum Testament kommt von Hans J. Giese, Rechtsanwalt aus Hamburg