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Rabiate Einkaufskarre

■ Auch ohne Auto: Unfallflucht ist schnell begangen

Wer beim abendlichen Einkaufsstreß auf dem Parkplatz eines Supermarktes unachtsam mit dem Einkaufswagen ein Auto ankarrt und sich anschließend aus dem Staub macht, kann schnell vorm Kadi landen. Unfallflucht lautet das Verdikt, neueste Rechtssprechung nach einem Koblenzer Richterspruch, der auch für Hamburg gilt.

Der Anlaß war banal. Eine junge Frau hatte ihren Wagen zum Einkauf auf dem Parkplatz eines City-Kaufhauses geparkt. Einmal durch die Halle getobt, kehrte sie mit ihrem vollbepackten Einkaufswagen zum Auto zurück. Um den Fahrzeugschlüssel aus der Handtasche zu kramen, ließ sie die Einkaufskarre los, die sich heimlich und prompt selbständig machte.

Es machte rumms, und schon hatte sich das Drahtwägelchen an die Tür eines Pkw geschmiegt. Eine teure Kontaktaufnahme: An der Edelkarosse entstand – wie sich herausstellte – ein Schaden von 1000 Mark.

Weil sich die Frau weigerte, dem aufgebrachten Besitzer ihre Personalien anzugeben, brauste dieser los, um die Polizei zu holen. Die Fahrerin, obwohl in Zeitdruck, wartete zunächst auch brav auf die Staatsmacht – doch es geschah nichts. Nach einer halben Stunde schließlich hatte sie die Schnauze voll, dachte, die Angelegenheit wäre erledigt, setzte sich ins Auto und fuhr nach Hause.

Das brachte ihr jetzt eine Geldstraße wegen Unfallflucht ein. „Zu Recht hat die Strafkammer die Angeklagte als Beteiligte an einem Unfall im Straßenverkehr angesehen“, fachsimpelt das Polizeiorgan „Bereitschaftspolizei Heute“ in seiner jüngsten Ausgabe: „Auf die Art des Transportmittels kommt es nicht an.“ Selbst Fußgänger, die an einem Unfall beteiligt sind, könnten nicht nur für den Schaden belangt werden, sondern müßten mit einer strafrechtlichen Verfolgung rechnen, wenn sie sich einfach vom „Unfallort“ entfernen.

Also: Aufgepaßt beim Einkauf. Und das hilfreiche Wägelchen nicht aus den Augen lassen...

Kai von Appen

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