Prüfpflicht für Privatwebsites: Ottonormalblogger darf Zeitung glauben

Ein Website-Betreiber übernahm einen fehlerhaften Zeitungsbeitrag - und sollte zahlen. Das Berliner Landgericht sieht das jedoch anders.

Die WAZ sperrte den umstrittenen Artikel auf ihrer Website, der Blogger ließ ihn auf seiner Seite stehen. Bild: dpa

Publizieren im Internet kann unter Umständen teuer werden. Diese Erfahrung musste ein Gelsenkirchener Forenbetreiber machen, als er von seinem Österreichurlaub nach Hause kam.

In seinem Briefkasten lag ein Schreiben einer renommierten Hamburger Rechtsanwaltskanzlei, in dem Heinz N., der Forenbetreiber, aufgefordert wurde, einen Artikel von den Internetseiten seines lokalen Forums "Gelsenkirchener Geschichten" zu löschen, den er aus der Westdeutschen Allgemeinen Zeitung (WAZ) - mit deren Einverständnis - übernommen hatte. In dem Artikel ging es um Matthias Klein, den ehemaligen Direktor der Gelsenkirchener Stadtsparkasse. Darin mutmaßte die Gelsenkirchener Lokalredaktion, dass der Sparkassendirektor nach dem lokalen Regierungswechsel nicht ausreichend Stimmen für seine Wiederwahl bekommen hätte.

Klein legte jedoch Wert darauf, dass er "auf eigenen Wunsch" seinen Vertrag als Sparkassendirektor nicht verlängert habe. Dies hatte er wohl auch gegenüber der Westdeutschen Allgemeinen in einer Unterlassungsverfügung durchgesetzt. Nur: Die WAZ hatte den entsprechenden Artikel lange nicht aus ihrem Online-Angebot genommen und auch der Öffentlichkeit nichts von der unterzeichneten Unterlassungserklärung mitgeteilt.

Heinz N. übernahm in Unkenntnis des Sachverhaltes die unwidersprochene Meldung aus der WAZ für sein Portal, auf dem sich mehr als 900 Bürger über lokale Geschichte, Kultur und Politik austauschen. Innerhalb kürzester Zeit überzog ihn Matthias Klein über seine Rechtsanwaltskanzlei mit mehreren Abmahnbriefen. Schnell summierten sich die Kosten für das Verfahren auf etwa 13.000 Euro. Und das, obwohl Heinz N. den Beitrag baldmöglichst nach der Rückkehr aus seinem Urlaub entfernt hatte. Bloß: Die Frist für die Abgabe einer Unterlassungserklärung war wegen des Urlaubs schon verstrichen. Derartige Abmahnaktionen erweisen sich so als ein unkalkulierbares Risiko für hobbymäßige Betreiber einer Website. Denn nach derzeit geltender Rechtslage ist der Betreiber eines Webforums für die Äußerungen seiner Nutzer mitverantwortlich.

Doch Heinz N. hatte vorläufig Glück. Das Landgericht Berlin - warum auch immer dies von einem Hamburger Rechtsanwalt in einer Gelsenkirchener Angelegenheit angerufen worden ist - lehnte es ab, die Forderungen des Ex-Sparkassendirektors anzuerkennen. Es befand, dass eine Privatperson nicht in gleichem Maße wie die Presse dazu verpflichtet sei, Tatsachenbehauptungen nachzuprüfen, soweit sie sich "seinem Erfahrungs- und Kontrollbereich" entzögen. Weiter das Landgericht: "Vielmehr würde auch der gesellschaftliche Kommunikationsprozess verengt, wenn Presseberichte, die ihre meinungsbildende Funktion erfüllen, vom Einzelnen, der sich aufgrund solcher Berichte eine Meinung gebildet hat, nicht mehr verwertet werden dürften, weil er den Beweis für ihre Wahrheit nicht antreten kann."

Der Beschluss des Landgerichts Berlin zeigt auf, dass die Meinungsfreiheit nicht durch willkürliche Abmahnaktionen eingeschränkt werden darf. Denn in der Regel wird Otto Normalverbraucher nicht das Geld haben, sich gerichtlich durch mehrere Instanzen gegen unberechtigte Ansprüche zu verteidigen. In einfachen Fragen des Urheberrechts hat der Bundestag bereits 100 Euro als Kostengrenze für die Durchsetzung eines Anspruchs festgelegt. Sicherlich muss es Möglichkeiten geben, sich als Betroffener gegen unwahre Behauptungen zur Wehr zu setzen. Aber das Gelsenkirchener Beispiel zeigt: Ein einfacher Brief mit der Darlegung des Sachverhaltes hätte wahrscheinlich ausgereicht. (AZ: 270829/08)

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