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■ PlastikgeldBank haftet nicht

Frankfurt/Main (dpa) – Eine Haftung von Banken für Abhebungen an Geldautomaten mit gestohlenen Kredit- oder Scheckkarten ist nach der gegenwärtigen Rechtslage praktisch ausgeschlossen. Das hat das Amtsgericht Frankfurt entschieden. Die Begründung: An Geldautomaten könne nur in Kenntnis der Geheimnummer Geld abgehoben werden; deshalb sei davon auszugehen, daß der Inhaber der gestohlenen Karte die Geheimnummer fahrlässig notiert und aufbewahrt haben müsse und dem Dieb so beim Diebstahl der Karte gleichzeitig die Kenntnisnahme des Codes ermöglicht habe.(AZ: 32 C 3336/94-19)

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