piwik no script img

Ohne Tuch zum Job

Kündigung einer türkischen Verkäuferin, die Kopftuch tragen wollte, ist laut Gericht „sozial gerechtfertigt“

FRANKFURT/M. dpa ■ Ein Arbeitgeber darf einer Muslimin verbieten, ein Kopftuch zu tragen. Das geht aus einem Grundsatzurteil des hessischen Landesarbeitsgerichts hervor. Die Richter wiesen damit die Klage einer türkischen Verkäuferin gegen ein mittelhessisches Kaufhaus zurück und erklärten die Kündigung für zulässig (Az.: 3 Sa 1448/00). Der Betrieb hatte verlangt, dass das Verkaufspersonal unauffällige Kleidung trage. Ein Kopftuch, das lediglich das Gesicht erkennen lasse, entspreche nicht dem „Stil des Hauses“ in der Kleinstadt. Den Hinweis der Klägerin auf ihre Glaubensfreiheit werteten die Richter als „Rechtfertigungsgrund, der zwar eine verhaltensbedingte Kündigung ausschließt“. Eine personenbedingte Kündigung sei jedoch dann „sozial gerechtfertigt“, wenn die Arbeitnehmerin aus religiösen Gründen dauerhaft daran gehindert sei, ihre Arbeitsleistung im Sinne des Arbeitgebers zu erbringen.

Die taz gehört zu 100 Prozent ihren Leser:innen und ist damit nicht nur konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Alle Artikel stellen wir frei zur Verfügung, ohne Paywall. Gerade in diesen Zeiten müssen Einordnungen und Informationen allen zugänglich sein. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass kritischer, unabhängiger Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung für taz zahl ich. Dank Ihnen haben wir nun die 50.000 erreicht. So viele unterstützen freiwillig und regelmäßig. Noch nicht dabei? Werden Sie jetzt Teil der Community! Jetzt unterstützen