Öffnungszeiten: Verbotene Brötchen
Ein Braunschweiger Bäcker will sonntags länger als drei Stunden Brötchen verkaufen dürfen. Bei seinem Kampf gegen das Gesetz stoppen ihn auch keine Bußgelder.
HAMBURG taz | Die Kontrolleure betreten die Braunschweiger Bäckereien sonntags nach elf Uhr und tun so, als wären sie Normalbürger. "Ein Röggli bitte", sagen sie zur Verkäuferin, oder: "Ein Mehrkornbrötchen." Wenn die Verkäuferin die Ware einpackt und kassiert, ist die Bäckerei überführt. Wieder haben die Testkäufer nachgewiesen, dass ein Bäcker das Ladenöffnungsgesetz missachtet. Wieder wird ein Bußgeld erhoben. Wieder trifft es den Bäcker Ulrich Ziebart, der in Braunschweig mehrere Filialen betreibt.
Gegen den letzten Bußgeldbescheid in Höhe von 300 Euro hat Ziebart vor dem Braunschweiger Amtsgericht geklagt. Am Freitag kam das Urteil, mit dem alle gerechnet haben: Das Gericht bleibt bei der Geldbuße in Höhe von 300 Euro. Die rechtliche Grundlage des Bußgeldes ist das Ladenöffnungsgesetz des Landes Niedersachsen. Nach dem dürfen Bäcker sonntags nur drei Stunden frische Backwaren verkaufen. Der Zeitraum hierfür solle "außerhalb der ortsüblichen Gottesdienstzeiten" liegen, steht im Gesetz. Ulrich Ziebart öffnet sonntags um acht Uhr.
Vor Gericht gezogen ist Ziebart, weil er sich benachteiligt fühlt gegenüber den Tankstellen, die ihre Brötchen auch feiertags verkaufen dürfen - dort laufen sie als "Reisebedarf", der vom Verkaufsverbot ausgenommen ist.
Ziebart sagt, dass es bei der Klage nicht nur um ihn ginge, sondern "um die ganze Branche". Und der ist das Ladenöffnungsgesetz schon lange ein Dorn im Auge: "Wir betrachten die Ungleichbehandlung mit Tankstellen als diskriminierend", sagt Bettina Emmerich-Jüttner vom Bäckerinnungsverband Niedersachsen/Bremen. Den juristischem Weg will der Verband aber nicht gehen, "wir streben eine Einigung mit dem Ministerium an", sagt Emmerich-Jüttner. Was sich die Bäcker in Niedersachsen und Bremen wünschen, das ist eine Erweiterung der sonntäglichen Verkaufszeit von drei auf fünf Stunden, wie es sie in Hamburg und Schleswig-Holstein gilt.
Erwartungsgemäß skeptisch sieht die Gewerkschaft Nahrung-Genuss-Gaststätten (NGG) die Wünsche der Bäcker. "Man muss aufpassen, dass der Sonntag als Ruhetag nicht immer weiter ausgehöhlt wird", sagt der NGG-Referatsleiter Backgewerbe Peter Störling. "Wir halten die bisherigen Rahmenbedingungen für ausreichend."
Tatsächlich sieht es nicht danach aus, als stünde eine Änderung des Ladenöffnungsgesetzes in Aussicht. Bäcker Ziebart hat sich in Braunschweig schon mal einen Trick einfallen lassen, um das Verkaufsverbot zu umgehen: In seinem Bäckerei-Café in Watenbüttel lässt er die Brötchen sonntags ab elf Uhr aufschneiden und mit einem Stück Butter bestreichen. Das Brötchen ist dann kein Brötchen mehr, sondern ein sogenanntes veredeltes Produkt - und falle nicht mehr unter das Verkaufsverbot, glaubt Ziebart.
Der Sprecher des Amtsgerichts Braunschweig sieht das anders: "Die Anweisung der Veredelung ändert an der Sache nichts." Entscheidend sei, ob das Brötchen für den Verzehr vor Ort im Café zubereitet werde oder für die Mitnahme nach Hause. Letztere ist mit oder ohne Butter untersagt.
Bereits vor der Urteilsverkündung am Freitag kündigte Ziebart an, im Falle einer Niederlage in Berufung gehen zu wollen. Sein Anwalt will laut Braunschweiger Zeitung bis vors Bundesverfassungsgericht ziehen. Zunächst aber würde eine Rechtsbeschwerde zum Oberlandesgericht Braunschweig führen.
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