■ Die Schweiz leistete sich eine penible Kondomverordnung: Nur gültig mit umlaufendem Rollrand
Bisher galten Nummernkonten und Sex nicht nur dem Schweizer als Lebenselixier. Jetzt aber sind „die verschiedensten Geräte und Gegenstände, die in der Medizin Verwendung finden, selber aber keine pharmakologische Wirkung entfalten“, ins Visier der Verordnungen geraten. Beispielhaft aufgeführt werden: Herzschrittmacher, künstliche Gliedmaße, Kontaktlinsen und – Kondome.
Seit dem 1. April geht die Schweiz auf Nummer Sicher. Verständlich, daß es für derlei Gerätschaften „grundlegende Anforderungen bezüglich Sicherheit, Wirksamkeit und Zuverlässigkeit“ geben muß. Um so mehr, als es in der Schweiz, im Gegensatz zu Arzneimitteln, bislang keine umfassenden Qualitätsanforderungen für diesen verbrauchersensiblen Bereich gab. So geht nun mit dieser Medizinprodukteverordnung hoffentlich nichts mehr in die Hose.
Qualitätsstandards müssen sein. Dabei sind die inneren Werte von Kondomen aus Hersteller- wie aus VerwenderInnensicht betrachtenswert. Denn, so der Verordnungstext: „Verantwortung tragen aber auch die Verwender, welche die Weisungen der Hersteller bezüglich Einsatzgebiet, Rahmenbedingungen oder Wartung einzuhalten haben.“ Und: „Den Gesundheitsbehörden steht zukünftig das Recht zu, ... zu überprüfen und Verstösse gegebenfalls zu sanktionieren. Mit dem Vollzug der Verordnung ist das Bundesamt für Gesundheitswesen beauftragt.“
Kondome sind also ab sofort kennzeichnungspflichtig. Das betrifft Verweise auf ihre Materialität sowie eine Chargenbezeichnung mit Zahlen, Zeichen und Buchstaben. Das erlaubt, wie es eidgenössisch heißt, „Männern bei Präservativen in Einzelpackungen die Herkunft bis zur Verpackung zurückzuverfolgen“.
Weniger zum Lachen sind die weiteren Kriterien. Zum Beispiel von Berstvolumen und Berstdruck. Männer, aufgepaßt! „Bei einer Prüfung muss das Berstvolumen mindestens 18 dm3 und der Berstdruck mindestens 1,0 kPa betragen. Das Nichtbestehen bei der Prüfung wird nur einmal gewertet.“ Hier vernachlässigbar ist die „Qualitätsgrenzlage“. Nicht aber das Kriterium „Sichtbares Loch“. Das ist „ein Loch im Präservativ, das bei normaler oder korrigierter Sehschärfe erkennbar ist“. Brillenträger, hingeschaut! Denn: „...Im nicht unerheblichen Gegensatz dazu [gibt es] das ,Nichtsichtbare Loch‘, das beim Rollen mit 300 ml Wasser (oder Elektrolytlösung) auf gefärbtem Filterpapier sichtbare Spuren von Nässe hinterlässt, wobei die gesamte Oberfläche des Präservativs mit dem Filterpapier in Berührung kommt.“
Ja, so sind die Schweizer. Ohne lange Umschweife zum Kern der Sache, und von alpenländischer Prüderie keine Spur. Hier wird jeder Spur nachgegangen. Auch Reißkraft und Reißdehnung bleiben nicht unbeachtet. Bleibt zu erwähnen, daß die Form des Corpus delicti nur kurz, knapp und abschließend Beachtung findet: „Das offene Ende des Präservativs muss in einen umlaufenden Rollrand übergehen.“ Generelle Geschmacksfragen am Objekt wurden in dieser Verordnung noch nicht gesondert festgelegt. Kondome mit Schokoladengeschmack orientieren sich demnach weiterhin an Tobler.
Nicht unerwähnt bleiben darf indes ein wichtiger Name – man wagt es kaum, ihn laut in diesem Zusammenhang auszusprechen: Dr. Jean-Bernard Ramelet. Er ist Leiter der Fachstelle Medizinprodukte beim Bundesamt für Gesundheitswesen und hat auch Telefon – wenn Sie mehr wissen möchten (031 322 98 03). Ansonsten grüzi mitanand! Ist es nicht schön zu wissen, daß in der Schweiz jetzt Nummern und Konten sicher sind? Wolfram Schneider-Mombaur
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