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Nur eine Quittung

■ Die „Entlastung“ einer Aktiengesellschaft

Die „Entlastung“, die die Jahreshauptversammlung einer Aktiengesellschaft gegenüber deren Vorstand und Aufsichtsrat ausspricht (oder eben auch nicht) bedeutet soviel wie eine Quittung für die Rechnungslegung für das vergangene Geschäftsjahr - nicht mehr und nicht weniger. Wird entlastet, kann also niemand mehr verlangen, daß der Vorstand seine Hausaufgaben wiederholt. Im Unterschied zu anderen Unternehmensformen bedeutet die Entlastung bei einer Aktiengesellschaft jedoch nicht den Verzicht der Anteilseigner auf Haftungs– und Ersatzansprüche, noch wäre mit ihrer Verweigerung eine Abwahl oder Entlassung zwingend verbunden. Es handelt sich also eher um eine Vertrauens– oder Mißtrauensbekundung ohne direkte rechtliche Konsequenz. Für gehörigen Wirbel, in der Regel zuungunsten des Betriebes samt seines Aktienkurses, sorgt jedoch die Verweigerung der Entlastung regelmäßig. Schon allein deshalb werden sich die Aktienbesitzer ein Mißtrauensvotum dreimal überlegen. Aussitzen ist aber auch nicht: Weigert sich die Hauptversammlung, sich mit der Entlastung zu befassen, kann die Vorstandsriege dies vor Gericht einklagen. ulk FORTSETZUNG VON SEITE 1

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