■ JUSTIZ: Nur Westschöffen an Gerichten rechtmäßig
Berlin. Die Besetzung der Strafgerichte mit Schöffen ausschließlich aus dem Westteil der Stadt ist rechtmäßig. Die durch den Einigungsvertrag geschaffene Regelung ist nach einer Entscheidung des 5. Strafsenats des Bundesgerichtshofs in Berlin (BGH) verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Zwar sei die ausgewogene Berücksichtigung der Bevölkerung erstrebenswert, heißt es in der Urteilsbegründung. Dennoch sei es unbedenklich, daß für eine befristete Übergangszeit beim Landgericht keine Schöffen aus Ost-Berlin tätig sind. (Az. 5 StR 41/92).
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