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Nur Schwangere können klagen

■ Verfassungsbeschwerde gegen Bayerns Abtreibungsrecht unzulässig

Freiburg (taz) — Vier Frauen aus dem Umfeld der bayerischen FDP scheiterten schon im Ansatz mit ihrer Verfassungsbeschwerde gegen das bayerische Abtreibungsrecht. Eine mit drei RichterInnen besetzte Kammer des Zweiten Senats in Karlsruhe erklärte ihre Klage für „unzulässig“. Die Frauen seien nicht „gegenwärtig“ durch die bayerische Regelung betroffen, da sie nicht schwanger seien.

Mit ihrer Verfassungsbeschwerde hatten sie die bayerische Regelung angegriffen, wonach eine abtreibungswillige Frau nur dann einen Beratungsschein bekommt, „wenn sie die Gründe mitgeteilt hat, derentwegen sie einen Abbruch der Schwangerschaft erwägt“. Mit Einführung dieser Pflicht habe der bayerische Gesetzgeber gegen „abschließendes“ Bundesrecht verstoßen und damit unzulässig in die Grundrechte bayerischer Frauen eingegriffen.

In der Sache nahm das Verfassungsgericht nicht Stellung. Es verwies lediglich darauf, daß die Frauen erst im Falle einer Schwangerschaft Verfassungsbeschwerde erheben können. Der Anwalt der Klägerinnen, der FDP-Bundestagsabgeordnete Hildebrecht Braun, hält für „abstrus“, daß Frauen so zugemutet werde, in einer Ausnahmesituation noch eine Klärung der Verfassungsrechtslage herbeiführen zu müssen.

Damit scheiterte schon der zweite Versuch der FDP, diese Frage vom Verfassungsgericht entscheiden zu lassen. Die ehemalige Justizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger hatte im letzten Sommer im Bundestag erfolglos Unterschriften für eine Normenkontrollklage gesammelt.

Mehr Erfolg hatten zwei bayerische Abtreibungsärzte im Juni diesen Jahres. Sie hatten gegen das Verbot von spezialisierten Abbruchkliniken, einen anderen Aspekt des bayerischen Sonderrechts, geklagt. In einem Eilbeschluß verfügte der Erste Senat des Verfassungsgerichts, daß die Kliniken zumindest bis zur Entscheidung in der Hauptsache, mit der erst im kommenden Jahr gerechnet wird, weiterarbeiten können. (Az: 2 BvR 1595/97) Christian Rath

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