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Niedrigstlohn ist sittlich

■ Arbeitsgericht: Niedriger Lohn für ausländische Matrosen nicht „sittenwidrig“

Kassel (dpa) – Deutlich niedrigere Löhne für ausländische Besatzungsmitglieder von sogenannten Zweitregisterschiffen sind nicht sittenwidrig. Das hat das Kasseler Bundesarbeitsgericht (BAG) gestern entschieden. Zweitregisterschiffe fahren unter deutscher Flagge, sind aber im 1989 neu eröffneten Internationalen Schiffahrtsregister beim Bundesverkehrsminister eingetragen. Dadurch können deutsche Reedereien Seeleute zu den Bedingungen ihrer Heimatländer anheuern.

Das Bundesverfassungsgericht habe Anfang des Jahres das Zweitregistergesetz für verfassungsgemäß erklärt. Damit sei endgültig klar, daß auf Schiffen mit deutscher Flagge nicht in jedem Fall deutsches Recht gelte. Vielmehr müsse im Einzelfall geprüft werden, ob der Schwerpunkt des Arbeitsverhältnisses in Deutschland oder im Heimatland des Seemanns liege. Im vorliegenden Fall hätten die vier klagenden Inder ihre Arbeitsverträge bei einem Heueragenten in Indien unterschrieben. Die Papiere seien auf englisch, der indischen Staatssprache, abgefaßt gewesen. Deshalb meine der Senat, daß indisches und nicht deutsches Recht anzuwenden sei.

Die vier Seeleute waren von Januar bis Juli 1990 auf dem deutschen Schiff „Vineta“ gefahren und hatten dafür umgerechnet 345 Mark Heuer im Monat bei 30 Arbeitstagen verdient. Sie forderten Entlohnung nach deutschem Recht und eine Nachzahlung von je rund 14.000 Mark. Die Arbeitsverträge auf der „Vineta“ waren von Gewerkschaftsseite immer wieder als Beispiel für „Knebelverträge“ angeführt worden. So müssen sich die Unterzeichner – meist Seeleute aus Dritte-Welt-Staaten – verpflichten, die ersten sechs Monate das Schiff nicht zu verlassen und auf jede gewerkschaftliche Betätigung zu verzichten.

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