Niederlage für Künstlerin: Google darf geschützte Bilder zeigen

Google darf in der Trefferliste seiner Bildersuchmaschine auch urheberrechtlich geschützte Werke zeigen. Die Urheberrechte der Künstler würden durch verkleinerte Vorschaubilder nicht verletzt.

Die Treffer der Google-Bildersuche werden in Form von kleinen Bildchen angezeigt, sogenanten Thumbnails, die mitunter urheberrechtlich geschützt sind. Bild: screenshot http://images.google.de

KARLSRUHE dpa | Der Internetdienst Google verletzt bei seiner Bildersuche keine Urheberrechte. Das hat der Bundesgerichtshof (BGH) am Donnerstag in Karlsruhe entschieden. Damit blieb die Klage einer Malerin und Grafikerin aus Weimar in letzter Instanz erfolglos - und Internetsuchdienste können aufatmen. "Wenn wir eine Verletzung der Urheberrechte bejaht hätten, hätte es große Probleme für die Google-Bilder-Suche gegeben", meinte der Senatsvorsitzende Joachim Bornkamm.

Die Künstlerin hatte sich dagegen gewehrt, dass in der Trefferliste des Google-Bildersuchdienstes Miniaturansichten ihrer Bilder als sogenannte Thumbnails gezeigt werden. Mit Verweis auf ihre Urheberrechte verlangte die Frau eine Unterlassung. Dafür sahen die BGH-Richter jedoch keine Grundlage. Nach ihrer Ansicht hat die Malerin letztlich selbst eine Einwilligung zur Veröffentlichung der Bilder gegeben - weil sie eine eigene Internetseite betreibt. Dort sind auch die Werke der Frau zu sehen.

Sie habe den Zugriff der Suchmaschinen auf ihr eigenes Portal ermöglicht, so die Karlsruher Richter. Schließlich hätte sie auch die technische Möglichkeit gehabt, dies zu verhindern. Unter diesen Voraussetzungen konnte Google laut Urteil von der Einwilligung der Künstlerin ausgehen - auch ohne eine "rechtsgeschäftliche Erklärung".

Das Gericht ging aber noch weiter: Suchdienste können auch dann nicht zur Verantwortung gezogen werden, wenn sie Bilder auf ihrer Trefferliste zeigen, die nicht der Urheber selbst ins Netz gestellt hat. "Jemanden wie Google trifft auch dort zunächst keine Haftung", erklärte Richter Bornkamm. Diese käme erst dann in Betracht, wenn der Betreiber der Suchmaschine wisse, dass bei seinen gespeicherten Informationen eine Verletzung der Urheberrechte vorliegt.

Mit dieser Auffassung orientiere sich der BGH an der jüngsten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zum elektronischen Geschäftsverkehr (E-Commerce), so die Richter. Damit ist die bei Google übliche Praxis von entsprechenden EU-Richtlinien gedeckt.

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