Neues BKA-Gesetz: Imame abhören erlaubt

Pfarrer dürfen in Deutschland nicht abgehört werden, Imame nach dem neuen BKA-Gesetz schon. Der Grund: Der Islam ist keine staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft.

Sind Imame in Deutschland "Geistliche zweiter Klasse"? Bild: dpa

Geistliche sind vor Zugriffen der Polizei weitgehend geschützt, bei ihnen sollen sich die Gläubigen offen aussprechen können. Für die muslimischen Geistlichen (Imame) in Deutschland gilt das aber nicht. Weil der Islam hier nicht als staatlich anerkannte Religionsgemeinschaft gilt, werden Imame von den Schutzvorschriften der Strafprozessordnung nicht erfasst. Sie haben kein Zeugnisverweigerungsrecht und ihre Telefone und Räumlichkeiten sind nicht schutzwürdiger als die von Normalbürgern.

Diese Einstufung der Imame spielt derzeit vor allem bei der Novellierung des BKA-Gesetzes eine Rolle. Das Bundeskriminalamt soll zahlreiche präventive Anti-Terror-Befugnisse bekommen und zum Beispiel heimlich Computer ausforschen dürfen. Nach Protesten der katholischen Kirche sollen dabei zwar "Geistliche" geschützt sein, für Imame gälte dieser Schutz freilich nicht. Ayyub Axel Köhler, der Vorsitzende des Zentralrats der Muslime findet die Einstufung "empörend". Er kritisiert: "Unsere Imame dürfen nicht Geistliche zweiter Klasse sein".

Dabei ist das Gesetz eigentlich ganz neutral formuliert. "Zur Verweigerung des Zeugnisses sind berechtigt: (...) Geistliche über das, was ihnen in ihrer Eigenschaft als Seelsorger anvertraut oder bekanntgeworden ist", heißt es in Paragraph 53 der Strafprozessordnung. Erst die Auslegung durch die so genannten Kommentare stellt die Weichen gegen die Imame. "Gemeint sind nur Geistliche der christlichen Kirchen und der sonstigen staatlich anerkannten öffentlich-rechtlicen Religionsgemeinschaften", heißt es etwa im Standardkommentar des Juristen Lutz Meyer-Gossner.

Viele berufen sich dabei auf ein Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) von 1953. Damals wurde festgestellt, dass die Prediger der Zeugen Jehovas keine "Geistlichen im Sinne der Strafprozessordnung" sind, weil diese damals noch nicht den Status als öffentlich-rechtliche Körperschaft erhalten haben. 1998 forderte zwar der Deutsche Juristentag: "Das Zeugnisverweigerungsrecht für Geistliche sollte auf alle Religionsgemeinschaften erstreckt werden." Doch das wird von keinem Kommentar erwähnt.

Die Frage, wer als Geistlicher gilt, hat in den letzten Jahren zunehmend an Bedeutung gewonnen. Bei Polizeibefugnissen, die in geschützte Bereiche eindringen, werden so genannte Berufsgeheimnisträger wie Geistliche immer häufiger ausdrücklich vor Ausforschung geschützt. Was sie nicht aussagen müssen, soll sich die Polizei auch nicht durch heimliches Abhören besorgen dürfen. So wurden Ende der 90er-Jahre bei der Einführung der akustischen Wohnraumüberwachung (großer Lauschangriff) unter anderem die Räume von Geistlichen für tabu erklärt. Ende letzten Jahres wurde dieser Schutz auf Telefongespräche erstreckt. Und auch beim novellierten BKA-Gesetz ist nun nach einigem Hin und Her wohl doch ein Schutz für Geistliche vor Anti-Terror-Lausch-Aktionen vorgesehen (taz vom 1.3.2008).

Bei allen Schutzvorschriften wird aber immer auf Paragraph 53 der Strafprozessordnung Bezug genommen, der eben Imame ausschließt. Medienberichten zufolge hat dies dem Innenministerium die Gewährung von Abhörschutz im BKA-Gesetz sehr erleichtert. Auch Justizministerin Brigitte Zypries sieht keinen Handlungsbedarf: "Solange keine staatliche Anerkunng einer islamischen Religionsgemeinschaft erfolgt ist, fallen Imame nicht unter diese Vorschrift", erklärte ein Ministeriums-Sprecher der taz.

Hoffnung kommt ausgerechnet von Innenminister Wolfgang Schäuble (CDU). Ende Januar erläuterte er im Interview mit der Welt, wer in Deutschland zeugnisverweigerungsberechtigt ist: "Das sind übrigens nicht nur Pfarrer, sondern auch Imame." Wenn es um den Islam geht, ist Schäuble immer wieder für Überraschungen gut.

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