Neue Rangfolge im Unterhaltsrecht: Treue schützt vor Nachteil nicht
Die Dauer einer Ehe ist nicht unbedingt entscheidend für eine Unterhaltszahlung, sagt der Bundesgerichtshof. Kinderlos geschiedene Frauen können dabei leer ausgehen.
FREIBURG taz Der Bundesgerichtshof (BGH) hat die Unterhaltsansprüche kinderlos geschiedener Frauen beschränkt. Auch eine lange Ehe schützt nicht davor, auf die letzte Rangstufe zurückzufallen.
Geklagt hatte eine Verkäuferin, die 24 Jahre mit einem Lehrer verheiratet war. Die arbeitende Frau verlangte von ihrem früheren Ehemann ergänzenden Unterhalt. Doch dieser verwies darauf, dass er neu verheiratet sei und seine zweite Frau Vorrang habe. Der Grund: Diese Frau betreut ein kleines Kind.
Tatsächlich gilt seit Jahresanfang eine neue Rangfolge im Unterhaltsrecht. Wenn nicht genügend Geld für alle Berechtigten da ist, kommen zunächst die Kinder, dann Elternteile, die ein Kind betreuen und erst dann kinderlos Geschiedene. Auf Druck der CDU wurde allerdings eine Klausel eingefügt, wonach eine "Ehe von langer Dauer" der Kinderbetreuung gleich steht.
Der BGH entschied nun, dass die Verkäuferin nachrangig behandelt wird, obwohl sie 24 Jahre verheiratet war. Denn laut Gesetz kommt es für die Frage, wann eine lange Ehedauer zu berücksichtigen ist, auch darauf an, ob die Frau "ehebedingte Nachteile" erlitten hat. Und da die Verkäuferin in den letzten zehn Ehejahren ganztags erwerbstätig war, konnte der BGH keine ehebedingten Nachteile erkennen.
Die Ex-Ehefrau wird in diesem Fall nun voraussichtlich leer ausgehen, bis sich der Unterhaltsbedarf der neuen Ehefrau reduziert. Wenn das Kind aus der neuen Ehe nicht mehr Vollzeit betreungsbedürftig ist, kann die Mutter auch arbeiten gehen (Az.: XII ZR 177/06). CHR
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