: Nato-Bündnisfall
■ Wann tritt der Bündnisfall für die 16 Mitglieder ein?
Nach Artikel 5 des Nordatlantikvertrages wird ein bewaffneter Angriff auf ein oder mehrere Mitglieder der Nato als ein Angriff gegen alle Mitglieder angesehen. Die Parteien verpflichten sich, „im Falle eines bewaffneten Angriffs Beistand zu leisten, indem jede Partei die Maßnahmen trifft, die sie für erforderlich erachtet, um die Sicherheit des Nato-Gebietes wiederherzustellen“. Als bewaffneter Angriff reicht nach übereinstimmender Auffassung innerhalb der Nato jede Verletzung der territorialen Integrität, und sei sie noch so geringfügig. Ob ein Mitglied seinen Beistand allerdings militärisch oder anders leistet, liegt in der politischen Entscheidung des jeweiligen Landes. Dasselbe gilt für den Umfang eventueller militärischer Leistungen wie für die Frage des militärischen Oberkommandos. Jede Regierung kann sich den Einsatz ihrer Truppen vorbehalten.
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