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Nach Sterbehilfe-UrteilSuizidassistenz kommt

Nach dem Urteil des Verfassungsgerichts: Dignitas und die Gesellschaft für Humanes Sterben stellen ein Beratungstelefon für Sterbewillige vor.

Machte den Weg frei: Vorsitzender Richter Andreas Voßkuhle vom Bundesverfassungsgericht Foto: Uli Deck/dpa

BERLIN taz | Der Name klingt ein bisschen gruselig: „Schluss.Punkt“ heißt die neue telefonische Beratungsstelle des Vereins Dignitas und der Deutschen Gesellschaft für Humanes Sterben (DGHS), an die sich Menschen in schwersten Notlagen und Suizidwillige ab sofort wenden können. Die unentgeltliche Hotline soll eine unentgeltliche „ergebnisoffene Beratung“ anbieten, erklärte Sandra Martino, erste Vorsitzende von Dignitas Deutschland, am Montag in Berlin.

Dignitas und die DGHS wollen ihre Aktivitäten in Deutschland ausbauen, nachdem das Bundesverfassungsgericht das Verbot der „geschäftsmäßigen“ Sterbehilfe in Deutschland im Paragrafen 217 am Dienstag vergangener Woche mit einem Grundsatzurteil aufgehoben hat. Die Beratungsstelle werde Hilfesuchende über alle zur Verfügung stehenden Handlungsoptionen, auch über die „Alternativen zur Selbsttötung“ aufklären, betonte Martino jedenfalls.

Dignitas Deutschland mit Sitz in Hannover ist der Ableger des gleichnamigen Vereins mit Hauptsitz in der Schweiz. Menschen, die einen Suizid erwägen, werden erst Vereinsmitglieder und bekommen dann einen Arzt in der Schweiz vermittelt, der ihnen nach Sichtung der Krankenberichte und ausführlicher Konsultation seine Bereitschaft erklärt, zu einem festzulegenden Zeitpunkt das todbringende Medikament Natrium-Pentobarbital zu verschreiben. Dieses wird dann unter Aufsicht von sogenannten FreitodbegleiterInnen eingenommen.

Nach dem Urteil des Bundesverfassungsgerichts ist eine solche ärztliche Beihilfe zum Suizid nun auch in Deutschland grundsätzlich möglich, es müssen sich allerdings Ärzte finden, die das machen. Bisher verbietet die Berufsordnung der Landesärztekammern in einigen Bundesländern die Beihilfe zum Suizid, in Bundesländern wie Berlin und Baden-Württemberg allerdings gibt es ein solches berufsrechtliches Verbot nicht.

Ärzte stehen bereit

Robert Roßbruch, Vizepräsident der DGHS berichtete, bei seiner Gesellschaft hätten sich Ärzte gemeldet, die bereit seien, in Deutschland Suizidhilfe zu leisten, darunter auch Ärzte aus Bundesländern ohne ein berufsrechtliches Verbot der Sterbehilfe.

Ungeklärt ist noch die Medikamentenfrage. In der Schweiz wird das Medikament Natrium-Pentobarbital in der Suizidassistenz verwendet, das in Deutschland nur zum Einschläfern von Tieren zugelassen ist. Das Bundesverwaltungsgericht hat geurteilt, dass das Medikament in Fällen schwersten Leidens an Schwerstkranke abgegeben werden müsse. Dies wird aber noch von Bundesgesundheitsminister Jens Spahn blockiert. Ärzte in Deutschland griffen bei der Sterbehilfe in der Vergangenheit auf andere Medikamentenmischungen zurück.

An konkreten Vorbedingungen, die vorliegen müssten, damit ein Arzt Suizidbehilfe gewährt, nannten Dignitas und die DGHS nur die „Freiverantwortlichkeit“ des Suizidwilligen, die klar festgestellt sein müsste. Auch das Bundesverfassungsgericht hatte geurteilt, die Beihilfe zum Suizid dürfe beispielsweise nicht an das Vorliegen einer tödlichen Krankheit geknüpft sein.

Kritiker fürchten einen „Dammbruch“ bei Suiziden und dass etwa Hochgebrechliche auch aus Geldgründen von Angehörigen unter Druck gesetzt werden könnten, sich mit ärztlicher Hilfe umzubringen. Roßbruch widersprach dem und erklärte, die Erfahrung aus Ländern mit liberalen Sterbehilfe­regelungen zeige, dass eher Menschen aus wohlhabenden und gebildeten Bevölkerungsgruppen die Suizidbeihilfe in Anspruch nehmen.

Derzeit stellt sich die Frage, ob und wie die Bundesregierung noch den Versuch startet, ein neues Gesetz zur Sterbehilfe zu erarbeiten. Jens Spahn hatte vage „politische Gespräche“ zum Thema angekündigt. Die Bundesärztekammer wiederum sieht die Bundesregierung in der Pflicht für eine neue Regelung, kündigte aber eine interne Diskussion über die unterschiedlichen standesrechtlichen Regelungen zur Suizidbeihilfe an.

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2 Kommentare

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  • Das wird von den Gerichten schon wieder ausgehöhlt.



    Siehe OLG Schleswig, 4 U 114/17, Urteil vom 22.4.2020



    Oder change.org/Selbstbestimmungsrechte

  • Vielleicht hilft dieses Urteil, den Fokus einmal auf dieBetroffenen und ihre Not zu richten. Wer diesen extremen Schritt erwägt, steht in den meisten Fällen unter unmenschlichem Leidensdruck. Kaum ein Außenstehender kann das erahnen, hier steht meist die Frage im Vordergrund: "Wie konnte er mir/uns das nur antun?". Oder der Leidende wird posthum diffamiert.