Nach Polizistenmorden von Kusel: Hafturteil ist rechtskräftig
Andreas S. erschoss zwei Polizisten bei einer Kontrolle und wurde dafür wegen Doppelmordes verurteilt. Die Revision hat der Bundesgerichtshof nun verworfen.
KARLSRUHE dpa/afp/taz | Anderthalb Jahre nach den tödlichen Schüssen auf eine Polizistin und einen Polizisten bei Kusel in Rheinland-Pfalz ist der Täter Andreas S. rechtskräftig zu lebenslanger Haft verurteilt worden. Der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe teilte am Freitag mit, dass er die Revision gegen das Urteil des Landgerichts Kaiserslautern vom November verworfen habe. Das Landgericht hatte S. des zweifachen Mords schuldig gesprochen. (Az. 4 StR 117/23)
Es stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest. Der BGH fand keine Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten in dem Urteil, wodurch es rechtskräftig wird. Eine Entlassung des Mannes nach 15 Haftjahren gilt damit als nahezu ausgeschlossen.
Bei dem Verbrechen Ende Januar 2022 auf einer entlegenen Kreisstraße in der Westpfalz bei Kusel hatte der Mann laut dem Richterspruch eine 24-jährige Polizeianwärterin und einen 5 Jahre älteren Polizeikommissar mit Kopfschüssen getötet. Er habe damit seine Jagdwilderei verdecken wollen. Die Tat sorgte bundesweit für Entsetzen.
Verteidigung hatte für „gerechtes Urteil“ plädiert
Mit dem Urteil folgte das Landgericht dem Antrag der Staatsanwaltschaft. Die Anklagebehörde hatte unter anderem gesagt, die Tat habe „Hinrichtungscharakter“ gehabt – daher liege eine besondere Schwere der Schuld vor. Die beiden Männer waren wenige Stunden nach dem Verbrechen im angrenzenden Saarland festgenommen worden.
Die Verteidigung des Hauptangeklagten hatte für „ein gerechtes Urteil“ plädiert, ohne konkrete Forderung. Aus ihrer Sicht war die Tat „kein Mord, maximal Körperverletzung mit Todesfolge“. Einen Nebenangeklagten, der in der Tatnacht dabei war, sprach das Landgericht Kaiserslautern zwar der Mittäterschaft der gewerbsmäßigen Jagdwilderei schuldig. Es sah aber von einer Strafe ab, da der 33-Jährige bereits vor Prozessbeginn umfassend ausgesagt hatte. Dies sei „erhebliche strafmildernde und wesentliche Aufklärungshilfe“ gewesen, hieß es damals.