NPD scheitert vor Karlsruher Richtern: Entfernen von Plakaten vor Gericht
Das Bundesverfassungsgericht lehnt mit einer Folgeabwägung einen Eilantrag der NPD ab. Auch die Partei Der Dritte Weg bleibt in Karlsruhe erfolglos.
afp | Die rechtsextremen Parteien NPD und Der Dritte Weg sind vor dem Bundesverfassungsgericht mit Eilanträgen gegen die Entfernung von Wahlplakaten gescheitert. Wie das Gericht in Karlsruhe am Samstag mitteilte, wollte die NPD mit einer einstweiligen Anordnung erreichen, dass drei von der sächsischen Stadt Zittau entfernte Plakate zur Europawahl wieder aufgehängt werden. Die Partei Der Dritte Weg forderte dies für entfernte Wahlplakate im sächsischen Chemnitz. (Az. 1BvQ 45/19 sowie 46/19)
Das Bundesverfassungsgericht begründete die am Freitag getroffene Entscheidung im Fall der NPD mit einer Folgenabwägung – über die verfassungsrechtliche Beurteilung der Plakate wurde in dem Eilverfahren nicht entschieden. Der Nachteil für die Partei sei angesichts der „geringen Anzahl der abgehängten Plakate“ gering, erklärte das Gericht. Daher sei der Eilantrag abgelehnt worden. Konkret ging es um Plakate mit dem Schriftzug „Migration tötet!“ und der kleinen Überschrift „Stoppt die Invasion“.
Die Stadt Zittau hatte die NPD-Plakate abgehängt mit der Begründung, diese erfüllten den Straftatbestand der Volksverhetzung und seien eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit. Das Verwaltungsgericht Dresden folgte dieser Auffassung. Am Donnerstag entschied auch das sächsische Oberverwaltungsgericht in Bautzen, dass die Plakate volksverhetzend seien und wies damit eine Beschwerde der NPD zurück.
Das Bundesverfassungsgericht betonte nun, dass nach seiner Auffassung „an der Tragfähigkeit der verwaltungsrechtlichen Entscheidungen Zweifel bestehen“. Das womöglich noch anstehende Hauptsacheverfahren sei hier offen.
Im Fall der Partei Der Dritte Weg ging es um Plakate mit der Aufschrift „Multikulti tötet“, die von der Stadt Chemnitz abgehängt worden waren. Hier lehnte das Karlsruher Gericht den Eilantrag aus formalen Gründen ab. Der Antrag der Partei entspreche nicht den Anforderungen an eine Begründung eines Eilantrags, hieß es.
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