: Mündliche Kündigung in der Regel wirksam
Kassel (AP) – Arbeitnehmer, die bei einer Auseinandersetzung mit ihrem Chef das Arbeitsverhältnis mündlich fristlos kündigen, können sich später nicht darauf berufen, daß nach dem Arbeitsvertrag jede Kündigung schriftlich erfolgen muß. Dies entschied gestern das Bundesarbeitsgericht (Az.: 2 AZR 799/96).
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