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Müllschieber haften

■ BGH verschärft Abfallrecht

Karlsruhe (AFP) – Wer umweltgefährdenden Abfall entsorgen lassen will, muß die Zuverlässigkeit der Auftragsfirma prüfen und sich davon überzeugen, daß das Unternehmen „zu der angebotenen Abfallentsorgung tatsächlich imstande und rechtlich befugt ist“. Dies hat der Bundesgerichtshof (BGH) in einem gestern veröffentlichten Grundsatzurteil entschieden.

Halten sich die Auftraggeber nicht an diese Maßgabe, sind sie für die unsachgemäße Abfallbeseitigung haftbar. Die Richter des 2. Strafsenates betonen ausdrücklich, daß sich diese Sorgfaltspflicht „zwar nicht unmittelbar“ aus dem Abfall-Gesetz ergebe, jedoch dem „Grundgedanken“ dieser Vorschrift entspreche.

Damit hob der BGH ein anderslautendes Urteil des Landgerichtes Köln auf (AZ 2 StR 620/93). Ein angeklagter Unternehmer hatte angeboten, rund 38 Tonnen quecksilberhaltige Saatgutbeize aufzubereiten und zu entsorgen. Tatsächlich gab er den Stoff „zur Weiterverwertung und Nutzung“ an eine Drittfirma weiter, die den Müll wiederum an einen Kaufmann weitergab, der die Quecksilberbeize schließlich in einem Hühnerstall in Polen verschwinden ließ. Laut BGH genügt der Auftraggeber seiner Pflicht nicht schon dadurch, daß er ein Unternehmen betraut, das – wie im vorliegenden Fall – „zur Branche gehört“, von einem chemischen Sachverständigen empfohlen und Mitglied im „Bund Deutscher Entsorger“ ist.

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