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Mögliche Resultate

Die Einführung der Fünf-Prozent-Hürde nach dem Zweiten Weltkrieg resultierte aus den Erfahrungen mit vielen Splitter-Parteien während der Weimarer Republik. Nach dem NRW-Beschluß aber sind die Kommunen ständig gefordert zu prüfen, inwieweit es gewichtige Gründe gebe, die Sperrklausel von fünf Prozent im Kommunalen Bereich aufrecht zu erhalten. Das hat Bremen nicht getan, bestätigt Dieter Matthey vom Wahlamt. „Die Fünf-Prozent-Hürde galt immer als verfassungsgemäß und ist so akzeptiert worden.“ Nur in den Beiräten gebe es keine Sperrklausel. Matthey verweist aber auf den Sonderstatus des Stadtstaates: Aus den Wahlen für die Bügerschaft werde die Stadtbürgerschaft zusammengesetzt, ein „untrennbarer Annex“. Das sei einmalig in der Bundesrepublik. Bremen habe nunmal nicht die gleichen Strukturen wie ein Flächenstaat. Bislang ist bei Matthey noch keine Einspruch eingegangen. Der würde an das Wahlprüfungsgericht weitergeleitet, das aus zwei Richtern (Präses und Vizepräses des Verwaltungsgerichts) sowie fünf Bürgerschaftsabgeordneten besteht. Wie es dann weitergehen würde, wußte Matthey spontan nicht zu sagen: So etwas habe es im Bundesland Bremen bislang noch nie gegeben. pipe