: Mit dem Handy orten erlaubt
KARLSRUHE ap ■ Bei der polizeilichen Überwachung eines Handyanschlusses dürfen auch die Positionsmeldungen des Geräts erfasst werden. In einem gestern vom Bundesgerichtshof in Karlsruhe veröffentlichten Beschluss wurde klargestellt, dass der Betreiber auch dann über den Standort des Überwachten informieren muss, wenn dieser nicht telefoniert hat. Ein Betreiber hatte sich gegen eine vom Generalbundesanwalt beantragte Überwachung eines Anschlusses zur Wehr gesetzt. Er war der Auffassung, nach der Strafprozessordnung dürften außer Gesprächen keine sonstigen Daten erfasst werden. Der Richter hielt dem entgegen, dass der Gesetzgeber die Vorschrift bewusst für neue Techniken der Nachrichtenübertragung offen gehalten habe. (AZ: 2 BGs 42/2001)
taz lesen kann jede:r
Als Genossenschaft gehören wir unseren Leser:innen. Und unser Journalismus ist nicht nur 100 % konzernfrei, sondern auch kostenfrei zugänglich. Texte, die es nicht allen recht machen und Stimmen, die man woanders nicht hört – immer aus Überzeugung und hier auf taz.de ohne Paywall. Unsere Leser:innen müssen nichts bezahlen, wissen aber, dass guter, kritischer Journalismus nicht aus dem Nichts entsteht. Dafür sind wir sehr dankbar. Damit wir auch morgen noch unseren Journalismus machen können, brauchen wir mehr Unterstützung. Unser nächstes Ziel: 40.000 – und mit Ihrer Beteiligung können wir es schaffen. Setzen Sie ein Zeichen für die taz und für die Zukunft unseres Journalismus. Mit nur 5,- Euro sind Sie dabei! Jetzt unterstützen