■ Mit Silvesterknallern auf du und du: Nur mit Gütesiegel
Berlin (taz) – Mitte Dezember gibt die Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung (BAM) jedes Jahr ihre Warnung vor nicht gekennzeichneten Silvesterkrachern und Böllern heraus. Die Behörde prüft alle Knallfrösche, Raketen, Tischfeuerwerke und ähnliches, bevor sie im Laden verkauft werden dürfen.
Insgesamt gibt es in Deutschland fast 2.000 verschiedenartige Feuerwerkskörper, die sich in zwei Klassen einteilen lassen. In Klasse I sind die weniger gefährlichen zusammengefaßt, die höchstens drei Gramm Schwarzpulver enthalten. Diese Sorte ist das ganze Jahr über erhältlich und darf auch an Kinder unter 18 Jahren verkauft werden, Untergrenze sind zwölf Jahre.
Die Knallkörper der Klasse II sind mit bis zu 50 Gramm Schwarzpulver gefüllt und dürfen nur an Volljährige abgegeben werden. Der Verkauf vor dem 29. Dezember gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 10.000 Mark bestraft werden. Auch ihre Verwendungszeit ist begrenzt: Sie dürfen nur zwischen dem 31. Dezember 18 Uhr und dem 1. Januar 7 Uhr gezündet werden.
Das BAM weist darauf hin, daß nur Knallkörper mit Gütesiegel zum Verkauf zugelassen sind. Dieses Zeichen setzt sich aus den Buchstaben „BAM“, dem Klassenzeichen „P I“ oder „P II“ und einer laufenden Nummer zusammen. Dennoch bedeutet das nicht, daß alle geprüften Feuerwerkskörper ungefährlich sind. „In jedem Fall ist vor der Verwendung die Gebrauchsanweisung zu lesen“, mahnen die Experten. Wer diese nicht verstehe, solle das Anzünden einer Rakete oder eines Bengalischen Feuers lieber jemand anderem überlassen. Und wer schon einen über den Durst getrunken habe, sei sowieso Knallkörper-untauglich. „Unter Alkoholeinfluß“, so ein BAM-Sprecher, „darf man sich Feuerwerk nur ansehen.“ Kathrin Gerewitz
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