Miethai & Co.: Mietvertrag
■ Auflösende Bedingungen von Dirk Dohr
Nicht selten findet sich in einem Mietvertrag sinngemäß die Klausel: „Der Mietvertrag steht unter der auflösenden Bedingung, daß...“, und dann folgt die Schilderung eines entsprechenden Vorganges oder Ereignisses.
Wie zum Beispiel: „Das Mietverhältnis soll enden bei Auszug eines Mitmieters“, oder „das Untermietverhältnis endet, wenn das Hauptmietverhältnis erlischt“, oder bei Genossenschaftswohnungen heißt es oft „der Nutzungsvertrag ist an die Mitgliedschaft gebunden“.
Handelt es sich aber bei dem Mietvertrag um einen Mietvertrag über Wohnraum (für Gewerberäume gilt dies übrigens nicht!), so ist dieser entgegen dem Wortlaut solcher Klauseln nicht automatisch beendet.
Nach Paragraph 565a Abs.2 BGB wandelt sich solch ein Mietvertrag in einen Mietvertrag, der auf unbestimmte Zeit geschlossen ist, um. Tatsächlich ist das festgeschrieben im Paragraph 565a Abs.2 Satz 1 BGB: „Ist ein Mietverhältnis über Wohnraum unter einer auflösenden Bedingung geschlossen, so gilt es nach Eintritt der Bedingung als auf unbestimmte Zeit verlängert.“ Diese Bestimmung ist zwingendes Recht. Das heißt, ein Vermieter kann diese Rechtsfolge gar nicht durch irgendeine vertragliche Regelung aushebeln.
Natürlich kann der Mietvertrag in solch einem Fall wie jeder andere normale Mietvertrag durch Kündigung beendet werden. Dazu muß der Vermieter jedoch die Kündigungsfristen beachten. Außerdem benötigt er einen Kündigungsgrund (beispielsweise Eigenbedarf).
Dieses Beispiel soll zeigen, daß nicht jede Bestimmung in einem Mietvertrag die Bedeutung und die Folge hat, die einE unbedarfte LeserIn der Bestimmung zu entnehmen meint. So ist es also möglich, daß eine „auflösende Bestimmung“ einen Mietvertrag nicht auflöst, sondern daß schlicht und einfach eine Fortsetzung des bisherigen Mietvertrages die Folge ist.
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